Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

ÜbergangsfristE-Arztbrief erst ab März 2024 Pflicht

Dass das Bundesgesundheitsministerium TI-Pauschalen samt strengen Vorgaben aufgestellt hat, sorgte für scharfe Kritik. Nun stellt das Ministerium gegenüber der KBV zumindest "erste Anpassungen" in Aussicht. Auch Hausarztpraxen sind von diesen betroffen.

Versenden eines E-Arztbriefes: Die Anwendung bleibt zunächst freiwillig.

Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte müssen erst ab 1. März 2024 nachweisen können, dass sie E-Arztbriefe versenden können. Bis dahin bleibt die Anwendung – wie heute – freiwillig. Das habe das Bundesgesundheitsministerium in Aussicht gestellt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (21.7.) mitgeteilt hat.

Denn bislang ist die Anwendung des E-Arztbriefes zahlreichen Praxen mit Blick auf ihr Softwaresystem praktisch noch gar nicht möglich, wie die KBV erklärt: Anfang Juli seien erst 44 Systeme von erwarteten 139 zertifiziert gewesen. „Viele Praxen haben dadurch keine Möglichkeit, das Software-Modul fristgerecht zu erwerben“, heißt es.

Für die KBV war das einer von mehreren Punkten, an denen es mit Blick auf die seit 1. Juli geltenden, durch das Ministerium festgelegten TI-Pauschalen nachzujustieren gilt. Das Ministerium habe nun „erste Anpassungen“ in Aussicht gestellt.

Ministerium will “Druck auf Hersteller” aufbauen

Diese betreffen in erster Linie Psychotherapeuten, die keine Abschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie bestimmte digitale Anwendungen nicht vorhalten.

Darüber hinaus wird jedoch auch an für Hausarztpraxen relevanten Stellschrauben gedreht – oder eben nicht: Denn an der Regelung, wonach eine Praxis die funktionsfähige Ausstattung mit neuen, gesetzlich verpflichtenden Anwendungen innerhalb von drei Monaten nachweisen soll, wolle das Ministerium trotz scharfer Kritik der ärztlichen Vertretung festhalten. Ärztinnen und Ärzte haben keinen Einfluss auf die Entwicklung der Anwendungen durch die Hersteller, werde aber durch Kürzung seiner TI-Pauschale sanktioniert, bemängelt die KBV.

Das Ministerium wolle jedoch an der Regelung festhalten, “um den Druck auf die Hersteller aufrechtzuerhalten”. “Es stellte allerdings in Aussicht, Umsetzungspflichten über einen Verwaltungsakt anpassen zu können, sollten die Hersteller nicht liefern.”

Entfallen sollen hingegen die Verjährungsvorschrift, wonach Praxen Ansprüche auf Auszahlung der TI-Pauschale innerhalb eines Jahres nach Anschluss an die TI beziehungsweise erstmaliger Nutzung der vorgeschriebenen Anwendungen, Komponenten oder Dienste gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geltend machen müssen.

Grundsätzliche Kritik an Sanktionen bleibt

Die KBV erwarte vom Ministerium, dass es die angekündigten Änderungen nun schnellstmöglich umsetze. „Die Praxen brauchen Rechtssicherheit“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner.

Grundsätzlich bestehen bleibe trotz des Entgegenkommens die Kritik am Mechanismus der Sanktionen, die auch der Deutsche Hausärzteverband bemängelt.

 

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.