Weil es bei Chips, die für die Produktion von elektronischen Gesundheitskarten (E-GK) gebraucht werden, Lieferengpässe gibt und GKV-Versicherte deshalb teils nicht mit gültigen Karten ausgestattet werden können, haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband bereits zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung getroffen: Bei einem Engpass stellen Kassen einen befristeten Anspruchsnachweis in Papierform aus.
Mit dem Nachweis darf eine Praxis die Versichertenstammdaten aus der Patientendatei des Praxisverwaltungssystems übernehmen. Es muss dabei kontrolliert werden, ob die Daten mit dem Anspruchsnachweis übereinstimmen. Die Übergangsregelung gilt noch bis zum 30. Juni 2023.
red