Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag (16.3.) die Verordnung von medizinischem Cannabis als GKV-Leistung erleichtert. Verordnungsfähig ist medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten, sofern sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzen. Auch (Rezeptur-) Arzneimittel mit synthetisch hergestellten THC-Derivaten (Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon) können verordnet werden.
Eine Verschreibung ist bei Erkrankungen möglich, wenn sie lebensbedrohlich sind oder die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigen. Nach bisherigen Erfahrungen sind vor allem chronischen Schmerzen, Krebserkrankungen, Spastik und Multiple Sklerose eine Indikation zu deren Einsatz.
Verordnungsvoraussetzungen prüfen
Bei einer Antragstellung für die Erstverordnung bei der Krankenkasse benötigen Patienten weiterhin eine ärztliche Stellungnahme. Da medizinisches Cannabis bis auf die wenigen Fertigarzneimittel in der Regel keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet hat, muss vor einer Erstverordnung durch eine Ärztin/einen Arzt geprüft werden, ob die Verordnungsvoraussetzungen vorliegen.
Eine Verordnung ist nur möglich,
- wenn andere Leistungen, die geeignet sind, den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv zu beeinflussen, nicht zur Verfügung stehen und
- wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.
In den ersten drei Monaten muss der Erfolg der Therapie außerdem engmaschiger als im weiteren Verlauf dokumentiert werden, da schwerwiegende Nebenwirkungen oder auch ein ausbleibender Behandlungserfolg nach bisherigen Erfahrungen vor allem in den ersten drei Monaten zu einem Therapieabbruch geführt haben.
Abrechnung nach 01626 EBM
Diese Antragstellung auf Versorgung mit Cannabis wird mit der Gebührenordnungsposition 01626 EBM vergütet. Die Leistung kann bis zu viermal im Krankheitsfall erbracht und berechnet werden. Da nach einer Erstverordnung nur noch bei einem grundlegenden Therapiewechsel eine Genehmigung der Kassen erforderlich ist, während Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form nicht mehr antragspflichtig sind, wird diese Abrechnungsbestimmung nahezu gegenstandslos.
Die Vergütung der Leistung erfolgt weiterhin extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung. Im Gegensatz zu den EBM-Ziffern 01460 und 01461, die bereits mit dem Wegfall der fünfjährigen Begleiterhebung entfallen sind, ist die 01626 dauerhaft im EBM verankert.
Der Beschluss wird in Kürze auf der Webseite des G-BA veröffentlicht. Er tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.