Für den Schutz der Unfallversicherung ist maßgeblich, dass der Unfall sich nach Verlassen der Außentür des Gebäudes der Versicherten auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Das geht aus mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts hervor, die den zugrunde liegenden Paragrafen 8 Abs. 2 SGB VII konkretisiert haben.
Eine gute Zusammenfassung auch jüngster Urteile zu diesem Thema bietet der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter www.hausarzt.link/Xi2Dv
In “Der Hausarzt” 2/23, Seite 16 hieß es im Artikel “Wann ist man überhaupt arbeitsunfähig?” versehentlich, dass der Weg zur Arbeit ab “der ersten abschließbaren Tür (Wohnungstür oder bei Einfamilienhäusern Haustür)” beginne. Die Bundesrichter stellen jedoch klar, dass etwa das Treppenhaus nicht dazu zählt. Entscheidend sei der Schritt ins Freie. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Ihre “Hausarzt”-Redaktion