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"Rauchende Köpfe"Wann ist man überhaupt arbeitsunfähig?

Herr Moody ist schon länger arbeitsunfähig. Nun möchte er Urlaub machen. Ist dies erlaubt? Und für welche Therapiemaßnahmen oder Umstände darf noch AU attestiert werden? Das beantworten die "Rauchenden Köpfe" in Teil 3 der AU-Serie.

Fallbeispiel Herr Moody: Er bezieht Krankengeld, wofür die lückenlose Bescheinigung essenziell ist (Symbolbild).

Herr Moody ist schon länger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig, nach der Reha wurde eine Wiedereingliederung geplant (siehe Teil 1 der AU-Serie) und Sie haben Anfragen seiner Kasse bearbeitet (siehe Teil 2 der AU-Serie).

Heute erscheint er geplant, um eine erneute Krankschreibung (AU) zu erhalten. Denn er bezieht Krankengeld, wofür die lückenlose Bescheinigung essenziell ist. Da das Geld bei Familie Moody knapp ist, bittet er Sie, die AU jeweils bereits nach zwei Wochen zu bekommen, da das Krankengeld rückwirkend bis zum Datum der Ausstellung gezahlt wird.

Heute ist ein Famulant mit in der Sprechstunde. Er fragt: “Was genau bedeutet Arbeitsunfähigkeit? Und wann dürfen Sie diese bescheinigen?”

Wichtig: Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit muss sich auf die aktuelle Tätigkeit beziehen. Sie müssen also bei jeder AU-Ausstellung immer nach der Tätigkeit fragen. Relevant ist dies etwa, wenn ein Arbeitsverhältnis während der AU ausläuft. Wenn Betroffene dann formal arbeitslos sind, gelten andere Regeln!

Bezogen auf die Tätigkeit ist also zu fragen: Kann der Patient diese ausführen? Geht es ihm grundsätzlich in der Arbeitsunfähigkeitszeit wieder besser, ist zu prüfen: Besteht die Gefahr, dass seine Beschwerden durch die Tätigkeit schlechter werden?

Bei manchen Erkrankungen kann es auch umgekehrt so sein, dass die Tätigkeit eher hilfreich wäre – zum Beispiel durch die Tagesstrukturierung oder Kontakte mit Kolleginnen und Kollegen etc. Im besonderen Fall, dass jemand zwei unterschiedliche Jobs hat, kann es durchaus vorkommen, dass für eine Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit besteht, für die andere aber nicht.

Bei Arbeitslosen gilt: Wer Arbeitslosengeld 1 erhält, ist arbeitsunfähig, wenn er oder sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichten Tätigkeiten ausführen kann, und zwar in dem Umfang, für den man sich arbeitssuchend gemeldet hat (also Vollzeit oder Teilzeit). Dies ist unabhängig von der vorher ausgeübten Tätigkeit!

Anders bei Arbeitslosengeld 2 (jetzt “Bürgergeld”): Betroffene gelten nur dann als arbeitsunfähig, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

Merke: Beim Wechsel des Arbeitsplatzes während der AU muss die Arbeitsfähigkeit dann neu in Bezug auf die neue Stelle beurteilt werden.

Urlaub bei AU

Bevor die Wiedereingliederung beginnt, möchte Herr Moody noch einmal allein ohne Familie in den Urlaub fahren. Er fragt, ob er dies darf. Hier besteht eine Mitwirkungspflicht der Versicherten, an ihrer Genesung zu arbeiten. Haben Sie den Eindruck, dass der Urlaub die Gesundung fördern würde, können Sie dies ärztlich befürworten.

Dies gilt auch für Freizeitaktivitäten etc. – so darf jemand, der wegen Sehnenscheidenentzündung nicht als Kassierer arbeiten kann, durchaus in dieser AU-Zeit ein Kino besuchen oder spazieren gehen. Vereinfacht gesagt ist alles erlaubt, was die Genesung nicht verzögert oder gefährdet.

Merke: Zu beachten ist jedoch, dass ein Auslandsaufenthalt während des Krankengeldbezugs formlos bei der Krankenkasse beantragt werden muss. Auch bei kurzen Reisen im Inland, die nicht genehmigungspflichtig sind, sollte man gewährleisten, für die Kasse erreichbar zu sein, indem etwa eine Vertrauensperson die Post prüft, um keine Antwortfristen zu versäumen.

Voraussetzungen für “Kind krank”

Nach Genehmigung durch die Kasse genießt Herr Moody nun eine Woche Urlaub auf Mallorca. In die Akutsprechstunde kommt seine Frau mit dem fiebernden vierjährigen Kind. Sie muss, um ihr Kind zu betreuen, der Arbeit fernbleiben. Hier können Sie auf Muster 21 (mit Namen und Versicherung des Kindes, nicht der Betreuungsperson!) die Betreuungsnotwendigkeit bescheinigen. Es ist dabei zu prüfen:

  • Kind ist jünger als 12 (bei Behinderung auch über den 12. Geburtstag hinaus),
  • es ist gesetzlich versichert,
  • eine andere Betreuungsperson ist nicht verfügbar (Herr Moody ist im Urlaub),

dann besteht Anspruch auf “Kind krank”-Tage für bis zu 20 Arbeitstage pro Kind pro Elternteil und Jahr. Alleinerziehende erhalten bis zu 40 Tage.

Während der Corona-Pandemie wurden die Tage auf 30 bzw. 60 erhöht, gleichzeitig können die “Kind krank”-Tage für Kita-Schließzeiten (Lockdown etc.) verwendet werden, dies ohne ärztliche Bescheinigung (dies wurde mit dem Infektionsschutzgesetz für einschließlich 2023 verlängert). Pro Jahr gilt aktuell eine Höchstgrenze bei mehreren Kindern von 65 Tagen pro Elternteil, für Alleinerziehende von 130 Tagen.

Üblicherweise zahlt der Arbeitgeber für diese Tage kein Gehalt. Die Betreuungsperson kann dann bei der Krankenkasse über den von ihr ausgefüllten Teil von Muster 21 das sogenannte “Kinderkrankengeld” bei der Krankenkasse des Kindes beantragen. Dies entspricht maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes.

In manchen Arbeitsverträgen besteht aber auch Anspruch auf Lohnfortzahlung oder der Arbeitgeber entscheidet sich, aufgrund des bürokratischen Aufwands bei kurzen Fehlzeiten, das Gehalt weiter zu zahlen. Dann darf kein Kinderkrankengeld beantragt werden.

AU bei Arbeits- und Wegeunfällen

Nachdem das Kind wieder gesund ist, will Frau Moody es morgens auf dem Weg zur Arbeit in der Kita abliefern. Leider kommt es zu einem Auffahrunfall auf dem Weg. Sie erleidet eine leichte HWS-Distorsion und meldet sich mit starken Kopf- und Nackenschmerzen in der Praxis.

Eine Fraktur wurde in der Notfallambulanz des Krankenhauses ausgeschlossen. Für die AU hat die Klinik an Sie verwiesen. Auf Nachfrage, ob der Fall der Berufsgenossenschaft (BG) gemeldet wurde und ein D-Arzt-Bericht vorliegt, guckt Frau Moody Sie mit großen Augen an.

Wann handelt es sich um einen Wegeunfall? Dieser ist anzunehmen, wenn ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit zwischen der Außentür des von Versicherten bewohnten Gebäudes und der Arbeitsstelle auftritt. Umwege zum Einkaufen etc. sind nicht mit abgedeckt, jedoch Umwege zur Kinderbetreuung und zum Treffen mit Fahrgemeinschaften. Hier ist jeweils der kürzeste Weg versichert.

Merke: Eine Arbeitsunfähigkeit, die durch Arbeits- und Wegeunfälle hervorgerufen wird, dürfen Sie als Nicht-Durchgangsärztinnen und -ärzte nur für den Unfalltag bescheinigen. Bei voraussichtlich längerer AU besteht die Pflicht zur Vorstellung bei einer D-Ärztin oder D-Arzt.

Sollte dieser auf der ärztlichen Unfallmeldung allerdings vermerken, dass die AU bis mindestens Tag X besteht, können Sie bis zu diesem Datum auch weitere Folgebescheinigungen ausstellen.

Die Bescheinigung erfolgte bisher auf Muster 1, jetzt als elektronische AU (E-AU). Hier muss das Kreuz bei “Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit” gesetzt werden. Versicherte erhalten hier Verletztengeld, dies wird über die Krankenkasse ausgezahlt und mit der BG verrechnet.

Die Untersuchung/Beratung und AU-Bescheinigung der Betroffenen rechnen Sie mit der BG nach UV-GOÄ ab: zum Beispiel Ziffer 1 für Untersuchung und Beratung (7,33 Euro) und Nr. 143 für die AU-Bescheinigung (3,23 Euro). Außerdem sollte eine ärztliche Unfallmeldung erstellt werden Ziffer 125 (Formular F1050; 8,85 Euro), zudem können Sie die “besonderen Kosten” laut Tabelle bei Wundversorgung etc. abrechnen.

Tipp: Die UV-GOÄ finden Sie im Internet unter www.hausarzt.link/JZSK7.

Auf dem GOÄ-Spicker haben die “Rauchenden Köpfe” die wichtigsten Ziffern zur UV-GOÄ zusammengestellt: www.hausarzt.link/goae-spickzettel.

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