Seit Jahresbeginn sind Arbeitgeber – also auch Hausärztinnen und Hausärzte, die in ihrer Praxis Personal beschäftigen – verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung besteht jedoch nicht mehr.
Für Hausarztpraxen bedeutet dies einerseits, dass sie bestehende Arbeitsprozesse im Falle einer Krankmeldung von Medizinischen Fachangestellten (MFA) oder angestellten Ärzten neu denken müssen. Denn auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
Andererseits hat die Umstellung auch Auswirkungen auf den Arzt-Patienten-Kontakt: Denn ab sofort muss nicht mehr automatisch eine ausgedruckte AU-Bescheinigung („gelber Zettel“) ausgehändigt werden, sondern nur noch in Ausnahmefällen, etwa für Arbeitslose, oder auf Wunsch des Patienten. Arbeitnehmer erhalten nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen (Ausfertigung für die Versicherten).
Unsicherheiten zum Start
Zum Start beobachten sowohl Praxisinhaberinnen und -inhaber als auch Ärztevertreter bedeutende Schwierigkeiten. „Es ist davon auszugehen, dass es zum Start Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben wird“, schreibt der Deutsche Hausärzteverband in einer Handreichung. Grundsätzlich werde sich vor allem der Arbeitsaufwand deutlich erhöhen, denn “in vielen Fällen wird bei den verschiedenen Beteiligten nachgefasst, geklärt und korrigiert werden müssen”.
Und auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beobachtet: „Nachfragen von Patienten in den Praxen sowie von Arbeitgebern bei der KBV lassen darauf schließen, dass viele über die Umstellung des Verfahrens gar nicht oder nur unzureichend informiert seien.“
Ein Tipp könne daher sein, vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber auszudrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden. Das rät KBV-Vorstand Dr. Thomas Kriedel. Dies sei von Praxen individuell zu entscheiden.
Auch wenn der Rat die Umstellung aufs Digitale zunächst untergräbt, kann sie Hausarztpraxen in den ersten Tagen der Umstellung wertvolle Zeit schenken. Mit der Zeit wird sich die neue gesetzliche Vorgabe sicher “rumsprechen”, Arbeitgeber werden ihre Angestellten informieren, sodass der Beratungsbedarf in einigen Wochen schon ganz anders aussehen könnte, hoffen einzelne Praxen gegenüber “Der Hausarzt”. Sie berichten von vielen Rückfragen in der ersten Januarwoche.
Zustellbestätigung der Kasse ist keine Pflicht
Zum Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt, rät die KBV.
Wichtig: Nach dem elektronischen Versand der E-AU besteht die Möglichkeit, eine Zustellbestätigung von der Krankenkasse anzufordern, erklärt der Deutsche Hausärzteverband. Krankenkassen seien allerdings nicht zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung verpflichtet. “Sollte 24 Stunden nach der Übermittlung der E-AU an die Krankenkasse keine Fehlermeldung von deren Seite eingegangen sein, gilt die E-AU als erfolgreich zugestellt.”