Das Gesundheitsamt in Gelsenkirchen untersagte einer nicht gegen Corona geimpften Sekretärin das Krankenhaus, in dem sie beschäftigt ist, zu betreten oder dort tätig zu werden. Dagegen wehrte sich die Frau unter anderem mit der Begründung, andere Gesundheitsämter in NRW hätten solch ein Vertretungsverbot nicht ausgesprochen.
Dem folgte das Gericht nicht, sondern es rügte in seinem Urteil (Oberverwaltungsgericht NRW, AZ: 13 B 859/22) die Gesundheitsämter, die “das Infektionsschutzgesetz faktisch nicht anwenden” würden.