Herr G. wird von seinem Hausarzt am Lebensende zuhause betreut (siehe Kasten unten).
EBM
Beim Erstkontakt nach Klinikentlassung rechnet der Hausarzt neben der Versichertenpauschale (03000 EBM) und dem Hausbesuch (01410) die palliativmedizinische Ersterhebung mit der 03370 EBM ab, zusätzlich bei Dauer des Hausbesuchs von 35 Minuten zweimal die 03372.
Für die weiteren regelmäßig anfallenden Hausbesuche nach 01410 kann die 03372 zusätzlich pro vollendeten 15 Minuten abgerechnet werden; bei notfallmäßigen Besuchen steht die 03373 zur Verfügung, allerdings ohne Anrechnung einer Mindestzeit. Für Telefonate mit der Tochter kommt jeweils die 03230 zum Ansatz.
GOÄ
Aus Ermangelung originärer palliativmedizinischer Leistungen in der GOÄ muss hier mit den normalen Einzelleistungen abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt der 03370 EBM kann mit der Kombination der 34, 8 und A76 GOÄ für die Erstellung eines individuellen Behandlungsplans abgerechnet werden.
Im weiteren Verlauf sind die Telefonate mit der Tochter mit der Nr. 1 oder 3 abrechenbar, außerdem einmal im Krankheitsfall die Nr. 15. Die Hausbesuche werden alle mit der Nr. 50 abgerechnet, bei Bedarf mit den Unzeit-Zuschlägen E bis H.