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SchlafstörungPolygraphie auch für hausärztliche Internisten abrechenbar

Seit 1. April dürfen auch Internisten ohne Schwerpunkt eine weitere EBM-Leistung offerieren: die Polygraphie. Dafür müssen sie aber eine Genehmigung bei der KV beantragen.

Berlin. Polygraphien dürfen seit 1. April auch hausärztliche Internisten anbieten. Das geht aus der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung zu schlafbezogenen Atmungsstörungen hervor, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (31.3.) mit.

Dies setzt allerdings zwei Punkte voraus:

  1. Ärztinnen und Ärzte müssen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Genehmigung zur Polygraphie beantragen.
  2. Für die Genehmigung müssen Ärztinnen und Ärzte eine 30stündige Schulung nachweisen.

Die Schulung vermittelt theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen. Praktisch üben sollen die Teilnehmer, wie sie einfache Schläfrigkeitstests analysieren und klinisch relevante Parameter mit diversen Polygraphie-Systemen erfassen.

30900 EBM zur Abrechnung

Die KV-Genehmigung erlaubt es den hausärztlichen Internisten dann die 30900 EBM (kardiorespiratorische Polygraphie, 72,10 Euro) abzurechnen – vorausgesetzt sie verfügen über die nötige apparative Diagnostik.

Bisher habe die Vereinbarung dafür den Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin gelistet. Jedoch seien dann die beiden Fachgebiete wieder geteilt worden. Da die Muster-Weiterbildungsordnung seit 2018 für den Facharzt für Innere Medizin auch Schlafmedizin beinhalte, sei nun die Berechtigung zur Polygraphie in die Qualitätssicherungsvereinbarung aufgenommen worden, erklärt die KBV.

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