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TelemedizinHeilmitteltherapie per Video – der Hausarzt entscheidet mit

Patienten haben auch Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Die Heilmittelrichtlinie wurde entsprechend geändert. Das tangiert auch Hausärzte.

Krankengymnastik per Video wird nicht immer möglich sein.

Ob Heilmittel auch per Video erbracht werden dürfen, liegt auch in der Hand der Hausärztin oder des Hausarztes. Ist die Behandlung telemedizinisch möglich oder macht nur eine persönliche Leistung Sinn? Im letzteren Fall muss das auf dem Rezept angekreuzt werden.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) haben Patienten einen „ein Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden“ heißt es im Paragrafen 32 SGB V. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittelrichtlinie (HM-RL) entsprechend angepasst.

Damit besteht nun die Möglichkeit, Heilmitteltherapien als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) zu erbringen und abzurechnen. Die wesentlichen Grundsätze der telemedizinischen Erbringung von Heilmitteln sind in dem neuen Paragraf 16b der Richtlinie festgelegt. Die Kernpunkte im Überblick:

Was heißt telemedizinische Erbringung von Heilmitteln?

  • Eine telemedizinische Erbringung von Heilmitteln ist immer die zeitlich synchrone Kommunikation zwischen Heilmittelerbringer und Patient. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellen keine Leistung im Sinne dieser Richtlinie dar (HM-RL § 16b Abs. 1).
  • Aber: Die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall muss zwingend im unmittelbar persönlichen Kontakt stattfinden (HM-RL § 16b Abs. 3). Dies erklärt sich schon daraus, dass vor dem Beginn einer Therapie eine Befunderhebung durch den Heilmittelerbringer erfolgen sollte.

Welche Form der Therapie hat Vorrang?

  • Etablierter fachlicher Standard ist derzeit die Erbringung von Heilmitteln im Rahmen eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes (HM-RL § 16b Abs. 3).
  • In den tragenden Gründen zum Beschluss (Punkt 2.1.5) schreibt der G-BA eindeutig: „Die Erbringung von Heilmitteln im Rahmen eines unmittelbar persönlichen Kontaktes hat grundsätzlich Vorrang vor einer Erbringung als telemedizinische Leistung.“

Telemedizin oder persönlicher Kontakt – wer entscheidet?

  • Die Entscheidung, ob ein verordnetes Heilmittel in Präsenz oder telemedizinisch erbracht wird, treffen gemeinsam Patient und Heilmittelerbringer. Es ist jeweils eine Entscheidung im individuellen Einzelfall; der Heilmittelerbringer muss den Patienten dabei auf die Möglichkeit einer Behandlung im unmittelbaren persönlichen Kontakt hinweisen (HM-RL § 16b Abs. 2).
  • Die Entscheidung zur telemedizinischen Erbringung von Heilmitteln ist immer eine für den Erbringer und den Patienten freiwillige Entscheidung.
  • Kann eine begonnene telemedizinische Heilmitteltherapie nicht sachgerecht fortgeführt werden, ist auf eine Therapie in beiderseitiger Präsenz umzustellen. Dasselbe gilt, wenn sich Patient oder Verordner gegen eine Weiterführung einer telemedizinischen Erbringung entscheiden (HM-RL § 16b Abs. 4).
  • Wenn sich bei begonnener Therapie in Präsenz die Möglichkeit zeigt, dass die Weiterführung z.B. bei Remission oder Teilremission von Symptomen mit gleichem Erfolg auch telemedizinisch möglich ist, müssen Versicherter und der Verordner zustimmen (HM-RL § 8 Abs. 8).
  • Der Verordner hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine telemedizinische Erbringung des verordneten Heilmittels auszuschließen Dazu muss er einen entsprechenden Hinweis im Feld m: „ggf. Therapieziele, weitere medizinische Befunde und Hinweise“ vermerken (HM-RL § 6 Abs. 4) (Beispiele dazu siehe auch im Kasten: Mögliche Gründe)

Konflikte möglich – das tangiert Hausarztpraxen

Grundsätzlich wird bei einer Verordnung in Zukunft lediglich die Frage überlegt werden müssen, ob eine telemedizinische Erbringung möglich ist oder nicht. Nur im letzteren Fall muss der Arzt reagieren und dies auf der Verordnung vermerken.

Dennoch können sich im Praxisalltag verschiedene Konflikte offenbaren, die eventuell bereinigt werden müssen.

  • Hausärzte haben keine Möglichkeit, auf einer telemedizinischen Erbringung zu bestehen.
  • Sie können allerdings eine solche auf der Verordnung ausschließen; eine Änderung ist nachher nur mit ihrem Einvernehmen möglich. Bei einem Ausschluss sollten medizinische Gründe den Ausschlag geben.
  • Dass die Entscheidung zur telemedizinischen Erbringung zwischen Patient und Therapeut gefällt wird, kann u.U. zu zusätzlichen Diskussionen in der Praxis führen, wenn beide unterschiedliche Prioritäten sehen.
  • Zu achten wird auf die Therapie bei immobilen Patienten mit Besuchs-Erfordernis sein, da diese oftmals ja eine Therapie in Präsenz benötigen. Letztlich wird auch hier das Verhalten der Kassen spannend sein, ob sie beispielsweise bei den Besuchen Druck ausüben, indem sie telemedizinische Leistungen bevorzugen.

Quellen:

  1. https://www.aok.de/gp/news-heilmittel/newsdetail/coronavirus-empfehlungen-im-heilmittelbereich-aktualisiert
  2. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1309.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1309.pdf%27%5D__1642257228615
  3. https://www.g-ba.de/beschluesse/5079/
  4. https://www.g-ba.de/downloads/40-268-7966/2021-10-21_HeilM-RL_Videotherapie_TrG.pdf
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