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AbrechnungInjektion ist nicht gleich Injektion

Spontanbesuch eines 28-jährigen Patienten mit heftiger Übelkeit und Erbrechen. Eine Einnahme von Medikamenten ist nicht möglich. So rechnen Sie ab.

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der Versichertenpauschale (03000) und Hinzufügung der anfallenden Pauschalen durch die KV (03020, 03040, 03060, 03061, 32001). Die Sonografie kann mit der 33042 abgerechnet werden, die CRP-Bestimmung mittels POCT mit der 32128.

Die AU-Bescheinigung, die Injektionen und der telefonische Folgekontakt sind nicht gesondert abrechenbar.

GOÄ

Bei einem privat versicherten Patienten rechnet die Hausärztin zunächst die Nrn. 1 und 7 ab. Für die Sonografie berechnet sie einmal die Nr. 410 und dreimal die Nr. 420. Die CRP-Bestimmung wird als POCT-Bestimmung in der Praxis mit der Nr. 3524 abgerechnet, die AU-Bescheinigung mit der Nr. 70.

Die Injektionen können als Einzelleistung berechnet werden (Nrn.252, 253); die verbrauchten Medikamente werden als Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnet. Für den telefonischen Kontakt ist dann noch einmal die Nr. 1 abrechenbar.

HZV

Bei den HZV-Verträgen im Bereich der KV Rheinland-Pfalz ist die CRP-Bestimmung in allen Verträgen Teil der Pauschale, außer beim AOK-Vertrag: Hier muss die Leistung über die KV abgerechnet werden.

Für die Oberbauchsonografie (33042) gibt es bei der DAK einen Qualitätszuschlag von 3,00 Euro einmal im Versicherungsjahr auf jede P1, wenn bestimmte Techniken vorgehalten werden. Alle anderen Verträge honorieren die 33042 als Einzelleistung mit 21,00 Euro.

Injektionen in der GOÄ

Im Unterschied zum EBM gibt es in der GOÄ eine Vielzahl von Abrechnungspositionen für unterschiedliche Injektionen.

Mehrfachabrechnung

Auch bei den “normalen” Injektionsziffern gilt es aber, bestimmte Regeln einzuhalten. Wann sind beispielsweise die Nrn. 252 (i.m./s.c.) und 253 (i.v.) mehrfach nebeneinander abrechenbar?

Bei der Nr. 252 ist dies immer dann der Fall, wenn entweder zwei oder mehr nicht mischbare Substanzen verabreicht werden müssen, wenn ein Medikament an verschiedenen Stellen appliziert werden soll oder wenn unterschiedliche Applikationsformen gewählt werden müssen (s.c. und i.m.).

Für die Nr. 253 ist die Regelung deutlich einfacher. Immer dann, wenn aus medizinischen Gründen eine erneute Punktion der Vene erforderlich ist, z.B. bei zeitlich getrennten Injektionen ohne Verweilkanüle, kann auch die Nr. 253 mehrfach abgerechnet werden.

Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn die erneute Punktion durch den Arzt zu verantworten ist, z. B. bei einer Fehlpunktion oder einem Verrutschen der Kanüle.

Sonstige Injektionen

Weitere Injektionsarten mit eigener Abrechnung sind beispielsweise die Impfungen (Nrn. 375, 377, 378), die Hyposensibilisierung (Nr. 263), die Quaddelung (Nr. 266), die Lokalanästhesie (Nrn. 490, 491, 492) oder die Infiltrationsbehandlung (Nrn. 267, 268).

Sachkosten, besondere Umstände

Bei allen Injektionen sind die verbrauchten Medikamente, die in der Regel vom Arzt vorgehalten werden, als Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ dem Patienten in Rechnung zu stellen. Nicht berechnet werden können dagegen die Kosten für Einmalkanülen und -spritzen (§ 10 Abs. 2 GOÄ).

Ebenso kann jede Injektionsziffer mit zutreffender Begründung auch über den Schwellenwert hinaus gesteigert werden (Beispiele: Unruhe des Patienten; sehr schlechte Venenverhältnisse – Zeitbedarf).

Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober2021

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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