© PrivatAusfüllhilfe für Muster 13, siehe Links
- Was wird verordnet? Physio-, Ergotherapie, Podologie oder Logopädie (ggf. Ernährungstherapie)
- ICD und die Diagnosegruppe
- Leitsymptomatik: Wie bislang aus Liste der vorgegebenen Leitsymptomatiken im PVS wählen oder patientenindividuelle eintragen!
- Heilmittel und Anzahl
- ggf. Therapiebericht und Hausbesuch ankreuzen
- Nur optional: Therapieziele und Bemerkungen angeben.
Neu: Ärzte können jetzt ankreuzen, ob ein dringlicher Behandlungsbedarf besteht. Dann muss die Therapie innerhalb von 14 Tagen starten. Hier schlägt sich eine wesentliche Änderung der Richtlinie nieder: Grundsätzlich muss die Behandlung nun nämlich nur noch innerhalb von 28 Tagen beginnen.
Weniger Rückfragen dank Verordnungsfall
Ebenso neu ist, dass Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfallen. Das wird Praxisteams sehr entlasten, weil sie nicht mehr nachforschen müssen, ob Patienten bereits wegen der aktuellen Erkrankung ein Heilmittel verschrieben wurde.
Jetzt gibt es nur noch den “Verordnungsfall”, der sich auf die einzelne Ärztin/den Arzt und die zur Verordnung führende Erkrankung bezieht. Er dauert solange, bis die Behandlung endet, und wird definiert über die LANR (lebenslange Arztnummer) und die ersten drei Ziffern des ICD-Codes auf Muster 13. Damit ist auch das Aufrechnen von Verordnungen innerhalb der gleichen Diagnosegruppe passé! Wichtig: Zum Vorteil für Praxen hat der G-BA geklärt, dass Arme und Beine zwar gleichermaßen zu den Extremitäten (Gruppe EX) gehören, sie jedoch trotzdem verschiedene Heilmittel-Verordnungen (auch parallel!) auslösen können.
An die Stelle der “Verordnungen im Regelfall” tritt die, diesem in der Summe entsprechende “orientierenden Behandlungsmenge” im Verordnungsfall. Abweichungen hiervon sind zwar nicht mehr auf Muster 13 zu begründen, es empfiehlt sich jedoch eine Dokumentation im PVS.
Geblieben sind die Höchstmengen pro Verordnung. Jetzt beziehen sie sich aber auf die Summe der vorrangigen Heilmittel. Ergänzende Heilmittel wie die Wärmetherapie gehen in diese Berechnung nicht ein. Doppelbehandlungen sind möglich, ändern an der Summe pro Verordnungsblatt jedoch nichts.
Ebenso entfallen die Fehlermeldungen und Rücksprachen bei der Behandlungsfrequenz. Die Angabe von Frequenzen wie “1-3x/Woche” ist gestattet – sie haben aber nur empfehlenden Charakter.
Katalog entschlackt, neue Intervalle
Mit dem “Verordnungsfall” hat der G-BA bei den gängigen Diagnosegruppen die Zahlenzusätze gestrichen. So gibt es nur noch EX statt bislang EX1, EX2 oder EX3. Entsprechend verhält es sich bei AT, LY, WS und ZN.
Die “optionalen” Heilmittel wurden in die Kategorie der “vorrangigen” integriert und die Zuordnung verschiedener Heilmittel zu speziellen Leitsymptomen ist entfallen. Tipp: So kann auf demselben Muster 13 bei einer akuten Lumbago nun Krankengymnastik und Massage verschrieben werden – und zwar unabhängig davon, ob eine “Muskeldysbalance” oder eine “Überlastung discoligamentärer Strukturen” vorliegt.
Verlängert wurden die Intervalle: Während Ärzte bislang nachrechnen mussten, ob seit einem mutmaßlichen Behandlungsende 12 Wochen vergangen sind, beginnt ein neuer Verordnungsfall (erst!) 6 Monate nach dem Ausstellen des letzten Rezepts. Tipp: Bevor Sie erwägen, ob die folgende Heilmittel-Verordnung besser von jemand anderem in der Gemeinschaftspraxis erfolgen sollte oder die nächste Verordnung erst in 6 Monaten möglich ist, werfen Sie einen Blick auf den Heilmittel-Spicker! Denken Sie daran: Der neue “Verordnungsfall” ist zeitlich nicht begrenzt und eine Überschreitung der “orientierenden Behandlungsmenge” möglich.
Gruppentherapie
Auch der neue Heilmittelkatalog beschreibt die Gruppentherapie im Gegensatz zur Realität als Regelfall, nicht als Ausnahme. Tatsächlich ist nur die gerätegestützte Krankengymnastik a priori eine Gruppenbehandlung, womit das Kreuz bei der “Gruppentherapie” zwar redundant erscheint, aber dennoch nötig ist. Merke: Weitere, naheliegende Formen gemeinsamer Bewegung sind mit der Verordnung von Reha-Sport, Funktionstraining, dem Rezept für Bewegung sowie Präventionskursen und Sportvereinen möglich.
Nur indizierte Hausbesuche
Unverändert verteuert ein Hausbesuch die Therapie mit Heilmitteln deutlich und ist nur aufgrund medizinischer Indikation verordnungsfähig. Aber wie verhält es sich in Heimen oder geschützten Umgebungen bei Mitbesuchen? Schon vor der bundesweiten Vereinheitlichung der Heilmittelpreise hat der G-BA entschieden, diese Mitbesuche im Umfang von 58 Prozent des Einzelbesuchs zu vergüten. Angesichts der komplizierten Regelung des mit 50 Prozent geringer bewerteten ärztlichen Mitbesuchs ist das beneidenswert pragmatisch.
Langfristverordnung noch möglich
Fazit: LHM und BVB bleiben erhalten. Jedoch erschließt sich nicht, warum Diagnosen des LHM Teil der Heilmittel-Richtlinie sind, die des BVB aber nicht. Und das, obwohl die Kosten beider bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden. Diese Unterscheidung ist nicht mal mit KV-spezifischen Prüfvereinbarungen oder Budget-Berechnungen zu erklären. Allenfalls der Wille zur “Regress-Drohung” wäre denkbar.
Der einzige halbwegs nachvollziehbare Grund ist, dass Patienten bei Diagnosen mit persönlich-speziellem oder besonderem Verordnungsbedarf nach wie vor eine Genehmigung einer Langfristverordnung beantragen können.
Merke: Zwar findet nach Paragraf 8 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie kein Genehmigungsverfahren mehr statt, dies gilt aber nur für die Diagnosen, für die ein langfristiger Bedarf festgestellt wurde. Bei allen anderen Diagnosen (auch des BVB) können Patienten eine Langfristverordnung unter Beifügung einer Kopie des Musters 13 bei ihrer Kasse beantragen! Ein “steht nicht in der Liste” als Antwort der Kasse auf diesen Antrag ist (unverändert!) weder ausreichend noch zweckmäßig.
Hingegen darf sie diesen bewilligen, wenn ein Behandlungsbedarf von mindestens einem Jahr vorliegt, und sie kann den MDK hinzuziehen, falls Zweifel an der Verordnung bestehen. Tipp: Mehrseitige Rückfragen an den Arzt scheiden aus und sind unter Verweis auf Paragraf 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie zurückzuweisen.
Podologie – nicht nur für Diabetiker
Bei der Podologie gilt es zu bedenken, dass diese seit 1. Juli 2020 nicht mehr nur Diabetikern vorbehalten ist, sondern auch andere Menschen mit Neuropathien (Diagnosegruppe NF) oder solche mit einem Fußsyndrom infolge einer Querschnittslähmung (Diagnosegruppe QF) einer derartigen Verordnung bedürfen können. Für alle Verordnungen gilt, dass sie nur im Stadium Wagner 0 (also ohne Vorliegen einer Hautläsion) und/oder bei maximal beginnendem Einwachsen der Nägel verordnungsfähig sind. Befunde mit höheren Wagner-Stadien müssen bis zur Abheilung ärztlich versorgt werden.
Hinweis
Erkämpft haben diese Änderungen die Kolleginnen und Kollegen im Hausärzteverband. Wer sie unterstützen will, kann dies am besten mit einer Mitgliedschaft: hausaerzteverband.de/mitglied-werden
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