Seit 1. Januar wird die Leichenschau endlich angemessen bezahlt. Aber die Neuregelung birgt Fallstricke, erklären die „Rauchenden Köpfe“ - und zeigen, worauf es zu achten gilt. PLUS: Muster-Rechnung für die neue Leichenschau und aktualisierter GOÄ-Spicker.
Die guten Nachrichten vorweg: Neben der Leichenschau, die je nach Aufwand mit 66 bis 166 Euro vergütet wird statt bisher 33 Euro (s. Tab.), dürfen Ärzte jetzt die Unzeit-Zuschläge F, G und H (Abschnitt B, Nummer V GOÄ) sowie weiterhin die Wegegelder (Paragraf 8 GOÄ) und die Reiseentschädigung (Paragraf 9 GOÄ) abrechnen.
Zudem gibt es nun einen Zuschlag bei unbekannten Verstorbenen und auch eine vorläufige Leichenschau, wie sie im Rettungs- oder Bereitschaftsdienst vorkommt, ist jetzt berechenbar. Diese Systematik veranschaulicht das neue Regelungsprinzip der kommenden GOÄ, in der die bisherigen Steigerungsfaktoren durch Erschwerniszuschläge ersetzt werden.
Die vorläufige und die endgültige Leichenschau werden mit der Nr. 100 oder 101 in Rechnung gestellt. Daneben dürfen die Nr. 48 bis 52 GOÄ nicht berechnet werden.
Für unbekannte Patienten gibt es einen neuen Zeitzuschlag (Nr. 102).
Es ändern sich die Ziffern für die Entnahme von Flüssigkeit (alt 102, jetzt 106), Bulbus (alt 104, neu 107), Hornhaut (alt 105, neu 108) und Herzschrittmacher (alt 107, neu 109) bei Toten.
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