Zum dritten Quartal bringt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einige Änderungen im EBM. Daher haben die "Rauchenden Köpfe" den EBM-Spicker aktualisiert – und dabei zwei Pferdefüße für Hausärzte entdeckt.
Seit 1. September gelten im EBM neue Ziffern, die in den Spickzettel eingearbeitet wurden. Die Änderungen durch das TSVG sind schwer zu verstehen, sie klingen zunächst vielversprechend (extrabudgetäres Honorar), bringen für Hausärzte aber zwei Pferdefüße mit sich!
Neue Leistungen
Vermittlung zu Spezialisten: Auch bisher haben Hausärzte, wenn nötig, Patienten einen Termin bei Spezialisten vermittelt. Neu ist, dass sie dafür jetzt die 03008 EBM (10 Euro extrabudgetär) abrechnen können. Hierzu müssen sie auf dem Abrechnungsschein die Betriebsstättennummer (BSNR) des Spezialisten angeben. Ein Haken: Wer für mehr als 15 Prozent seiner Patienten einen solchen Termin vereinbart, kommt in eine Plausibilitätsprüfung.
Fazit:Wer kritisch prüft, welche Patienten akut zum spezialisierten Kollegen müssen, wird wie bisher seine “Akutfälle” auch kurzfristig unterbringen können und muss keine Prüfung fürchten.
Neupatienten: Jeder Patient, der noch nie oder nicht in den letzten acht Quartalen in Ihrer Arztgruppe in Ihrer Praxis behandelt wurde, zählt als “neu”. Die Arztgruppe ist besonders für BAG und MVZ relevant. Der Abrechnungsschein wird nun als “Neupatient” markiert – prüfen Sie, ob dafür ein Update Ihrer Praxissoftware (PVS) nötig ist. Alle Ziffern, die Sie in diesem Quartal bei diesem Patienten abrechnen, werden extrabudgetär bezahlt.
TSS-Patienten: Auch Hausärzte müssen jetzt Termine an die Terminservicestellen (TSS) melden. Die regionalen Rufnummern (www.hausarzt.link/yno9R) werden ab Januar 2020 durch die bundesweite 116117 abgelöst. Die TSS vermitteln Termine mit verschiedener Dringlichkeit. Wird ein solcher Termin in Ihrer Praxis vergeben, teilt Ihnen die TSS mit, wann der Patient den Termin angefragt hat – woraus Sie die Vermittlungsfrist ableiten können (s. Tab. 1). Im PVS kennzeichnen Sie den Abrechnungsschein als “TSS-Terminfall”, womit alle Ziffern dieses Behandlungsfalls extrabudgetär vergütet werden. Zusätzlich zur Versichertenpauschale 03000 rechnen Sie den TSS-Zuschlag 03010 ab: Je nach Alter wandelt Ihr PVS diese in die Zuschläge 03011 bis 03015. Nun ergänzen Sie je nach Vermittlungsfrist A bis D (s. Tab. 1).