Durch eine Änderung des Paragrafen 45d EStG verlieren alle Freistellungsaufträge zum 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit, wenn diesen keine Steuer-IdNr. zugeordnet werden kann. Es genügt, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag gestellt wurde, die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss nicht erteilt werden.
Teilt der Kapitalanleger der Bank usw. seine Steuer-IdNr. nicht bis spätestens zum 31. Januar 2016 mit, ist diese verpflichtet, von allen Erträgen Zinsabgeltungssteuer einzubehalten. Wird die Steuer-IdNr. nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt, kann die Bank eine rückwirkende Korrektur des Steuerabzugs vornehmen, sie muss jedoch nicht. Es empfiehlt sich deshalb zur Sicherstellung der Steuerfreistellung des Sparerfreibetrages der Bank unbedingt rechtzeitig, spätestens aber bis 31. Januar 2016, die Steuer-IdNr. des Anlegers mitzuteilen.