Im neuen Paragraf 87b Abs. 1 SGB V wurden klarstellende Regelungen zur Honorar trennung aufgenommen. Demnach sollen in den Honorarverteilungsmaßstäben der einzelnen Länder-KVen klare und dauerhafte Regelungen zur Trennung der haus- und fachärztlichen Vergütung gewährleistet werden. Die KBV hat bereits bekanntgegeben, dass sie insbesondere im Hinblick auf Laborleistungen und psychotherapeutische Leistungen derzeit keinen Handlungsbedarf sieht.
Kommentar
An dieser Stelle kreuzen sich die beiden gesetzlichen Bestimmungen zur Gestaltung der Honorartrennung und das im Paragraf 79 Abs. 3a SGB V geforderte Selbstbestimmungsrecht für Hausärzte in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung. Allein schon die Ankündigung der KBV, dass sie bei der Regelung zur Finanzierung von Laborleistungen keinen Handlungsbedarf sieht, dokumentiert die Notwendigkeit für eine solche Trennungsregelung auch bei der Beschlussfassung.
Laborleistungen werden derzeit nämlich nach einer Vorgabe der KBV „paritätisch“ aus dem Honorarvolumen der Hausärzte und Fachärzte finanziert, obgleich der Mammutanteil dieser Honorare in den fachärztlichen Honorarsektor fließt. Auch die im Paragraf 118 SGB V nunmehr mögliche „automatische“ Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen und die Ermächtigung von Hochschulambulanzen nach Paragraf 117 SGB V spielen hier eine Rolle. Künftig ist ein Direktzugang zu den Hochschulambulanzen unter Wegfall des (fachärztlichen) Überweisungsvorbehaltes möglich. Hausärzte können dann – wenn keine Termine zeitnah zur Verfügung stehen oder bei vermutlich nicht ausreichender Qualifizierung – Patienten auch direkt an solche Institutionen überweisen. Dabei muss natürlich gewährleistet sein, dass auch die so entstehenden Honorare ausschließlich zu Lasten des fachärztlichen Honoraranteils gehen.
Hier könnte die im Paragraf 87b Abs. 3 SGB V künftig enthaltene Informationsregelung eine Rolle spielen, die KVen verpflichtet, einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes zu veröffentlichen. Der einzelne Hausarzt hätte in diesem Fall zumindest die Möglichkeit, auf der Grundlage solcher Informationen gegen seinen Honorarbescheid Widerspruch wegen fehlerhafter Umsetzung des o.g. Paragrafen 87b Abs. 1 SGB V einzulegen.