Im Januar 2017 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ermächtigte Einrichtungen und ermächtigte Ärzte die nach Zeit gestaffelten Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung von bestimmten Patientengruppen (01510-01512 EBM) abrechnen können.
Der Bewertungsausschuss soll die Bestimmungen dieser Leistungen anpassen (Az.: B 6 KA 2/16 R). Diese wären damit nicht mehr auf Arztpraxen oder praxisklinische Einrichtungen (Paragraf 115 Abs. 2 SGB V) beschränkt.
Kommentar
Ermächtigte Einrichtungen und ermächtigte Ärzte, die in der Vergangenheit gegen eine Berichtigung ihres Honorarbescheids Rechtsmittel eingelegt haben, müssen aufgrund der Entscheidung des BSG eine Honorarnachzahlung erhalten. Das Honorarvolumen müsste aus dem fachärztlichen Teil kommen – aus dem "Topf" der Fachgruppen, die diese Leistungen abrechnen können.
Das scheint die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) aber verhindern zu wollen: Aus ihrer Sicht ist mit der Anpassung des EBM eine Finanzierungsempfehlung zu vereinbaren, um den Leistungsbedarf aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu bereinigen und die Leistungen übergangsweise extrabudgetär zu zahlen.
Da es sich um einen rückwirkenden Beschluss handelt, wäre eine rückwirkende extrabudgetäre Vergütung nötig. Damit würde die MGV – und daher auch der hausärztliche Teil – belastet. Hoffentlich können das die hausärztlichen KBV-Vertreter verhindern!
Diese Leistungen sollen künftig auch Kliniken berechnen können
01510 – 01512 EBM
- Beobachtung und Betreuung eines Kranken mit kon sumierender Erkrankung (fortgeschrittenes Malignom, HIVErkrankung im Stadium AIDS) in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung gemäß Paragraf 115 Abs. 2 SGB V unter parenteraler intravasaler Behand lung mittels Kathetersystem und/oder
- Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung gemäß Pa ragraf 115 Abs. 2 SGB V unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern und/oder
- Beobachtung und Betreuung eines kachektischen Patienten mit konsumierender Erkrankung während enteraler Ernährung über eine Magensonde oder Gas trostomie (PEG) in einer Praxis oder praxisklinischen Einrichtung gemäß Paragraf 115 Abs. 2 SGB V und/oder
- Beobachtung und Betreuung einer Patientin, bei der ein i.v.Zugang angelegt ist, am Tag der Eizellentnahme, entsprechend der Gebührenordnungsposition 08541 und/oder
- Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach einer Punktion an Niere, Leber, Milz oder Pankreas