Im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sitzen Kassen-, Patienten- und Ärztevertreter an einem Tisch und entscheiden, welche Leistungen bei GKV-Patienten erbracht werden dürfen. Warum daraus oft Merkwürdigkeiten resultieren, liegt an der Struktur dieser Einrichtung. Den G-BA kann man am besten mit einem riesigen und deshalb nur schwer manövrierfähigen Containerschiff vergleichen. Der Ausschuss besteht aus einem personell grotesk groß besetzten Plenum mit einem "unabhängigen Vorsitzenden". Weil dort aber wegen Größe und oft auch fehlender Kompetenz keine unmittelbaren Entscheidungen möglich sind, gibt es viele Unterausschüsse. Weil auch die in der Regel eine Entscheidungshemmung haben, werden Aufgabenstellungen von dort an Arbeitsgruppen weitergeleitet, die ihrerseits oft noch Untergruppen bilden.
Kommentar
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Entscheidungen des G-BA oft sehr lange auf sich warten lassen und manchmal auch nicht so recht nachvollziehbar sind. Als bisher rekordverdächtig, was die Beratungsdauer betrifft, kann die relativ einfache Frage herangezogen werden, ob Pflegepersonen subkutane Infusionen erbringen und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen dürfen. Über zwei Jahre hat es gedauert, bis man sich im G-BA auf eine entsprechende Änderung der ambulanten Pflegerichtlinien einigen konnte.
Relativ schnell kam man hingegen bei einer anderen, dieses Mal ärztlichen Leistung, zum Ziel. Bekanntlich hat der G-BA vor geraumer Zeit entschieden, dass die Akupunktur bei bestimmten Indikationen eine vertragsärztliche Leistung sein darf. Die Begründung regt allerdings sehr zum Nachdenken an. Nach umfangreichen Recherchen kam man nämlich zum Ergebnis, dass der Wirksamkeitsnachweis bei physikalisch-medizinischen Leistungen wie Iontophorese, Interferenzströmen, Microwelle etc. schlecht, die Wirksamkeit der Akupunktur aber relativ gesehen weniger schlecht sei. Studien, die (angeblich) belegen, dass es im Hinblick auf die Wirksamkeit bei der Akupunktur egal ist, wohin man die Nadeln sticht, exkulpieren den G-BA in dieser Hinsicht ein wenig.
Übrigens: Der G-BA ist keine Erfindung der Selbstverwaltung, sondern basiert auf einem gesetzlichen Auftrag. Den Gesetzgeber stört es dabei wenig, dass diese Institution nur sehr träge handlungsfähig ist. Denn die Kosten bringen die Trägerorganisationen (außer die Patientenorganisationen) auf.