Alle Beschäftigten einer Arztpraxis – auch jene mit einem 450-Euro-Job – müssen den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Praxisinhaber, die solche „geringfügig Beschäftigten“ in ihrem Team haben, müssen seit Anfang des Jahres jedoch genau registrieren, in welchem Umfang sie Aushilfskräfte bezahlen. Zum Jahreswechsel ist der gesetzliche Mindestlohn nämlich von 8,50 auf 8,84 Euro gestiegen.
Damit die sozialversicherungsrechtlichen Privilegien für Aushilfen nicht verloren gehen, müssen diese zeitlich geringer eingesetzt werden. Durfte eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft bislang pro Monat bis zu 52,94 Stunden arbeiten – bei einem Stundenlohn von 8,50 Euro ergab dies einen Lohn von 449,99 Euro – können es seit 1. Januar 2017 nur noch höchstens 50,90 Stunden (8,84 Euro x 50,90 = 449,96 Euro) sein.
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Der gleiche Lohn führt somit zu rund zwei Stunden weniger Arbeitszeit. Damit diese Vorgaben eingehalten werden und kontrollierbar sind, verpflichtet das Gesetz alle Arbeitgeber, und damit auch Praxisinhaber, für ihre Aushilfskräfte detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Privathaushalte. Die Aufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich erfolgen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten und mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufbewahrt werden. Übersteigt der Arbeitslohn einer Hilfskraft die Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro, wird sie unter Umständen zum voll sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter und das kann (ggf. sogar retrospektiv) teuer werden.