Bei den Honorarverhandlungen für 2020 haben GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vereinbart, die Videosprechstunde für zwei Jahre finanziell zu fördern. Weitere Anpassungen zur Förderung der Videosprechstunde soll der Bewertungsausschuss bis Ende September vereinbaren. Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, sollen so bis zu 500 Euro pro Quartal erwirtschaften können.
Wer eine Videosprechstunde durchführen will, benötigt einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Ärzte müssen eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde auch. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht vom Patienten. Zur Umsetzung muss man einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf sorgt.
Als Ausgleich für die Investitionen erhalten Ärzte bisher über die Abrechnung der Nr. 01450 EBM als Zuschlag zur Versichertenpauschale extrabudgetär 4,33 Euro je Arzt-Patienten-Kontakt via Video. Die Betreuung des Patienten mit einer Videosprechstunde kann zwar nach Nr. 01439 EBM mit 9,52 Euro berechnet werden. Das ist aber nur einmal im Quartal möglich und auch nur, wenn im gleichen Behandlungsfall keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt.
Wichtig: Berechnungsfähig wird ab 1.Oktober die neue Nr. 01451 EBM als Zuschlag zur Versichertenpauschale. Sie wird extrabudgetär mit 9,95 Euro pro Quartal vergütet. Im Gegensatz zur Nr. 01439 EBM kann sie somit nicht nur zusammen mit der Pauschale nach Nr. 01450 EBM (4,33 Euro) berechnet werden, sondern auch mit der jeweiligen Versichertenpauschale. Bei einem 35-jährigen Patienten (Versichertenpauschale 03003 EBM) erhöht sich der Fallwert im Quartal bei einer Videosprechstunde somit von 13,20 Euro auf 27,48 Euro (zzgl. der übrigen individuellen Leistungen).