Forum PolitikVideosprechstunde: Extrabudgetäres Honorar, aber auch Technik-Hürden

Die Aufnahme der Videosprechstunde in den EBM ist nun doch fristgerecht zum

  1. April 2017 gestartet und damit drei Monate früher als geplant. Sie war eigentlich erst ab 1. Juli 2017 vorgesehen. Nach schwierigen Beratungen wurden verschiedene EBM-Änderungen zur Abbildung eines Arzt-Patienten-Kontaktes (APK) in einer Videosprechstunde beschlossen. Sie beinhalten geeignete, zweckmäßige Krankheitsbilder (s. Kasten) und Fachgruppen für die Durchführung von Videosprechstunden unter Beachtung des derzeitigen Rechtsrahmens: Neben Haus- und Kinderärzten können auch einige Facharztgruppen die Leistung ansetzen. Der Bewertungsausschuss (BA) will auch prüfen, inwiefern künftig Videosprechstunden in weiteren Versorgungskontexten zum Einsatz kommen können.

Kommentar

Der APK für eine Videosprechstunde wurde in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM 4.3.1 – analog zum telefonischen APK – als Form des „anderen Arzt-Patienten-Kontaktes“ definiert. Videosprechstunden sind dabei – wie andere Gespräche und Telefonate – Inhalt der Pauschalen: Damit kann man sie etwa neben der Versichertenpauschale nach Nr. 03000 EBM nicht gesondert berechnen. Finden im Behandlungsfall allerdings ausschließlich APK für eine Videosprechstunde statt, kann man diese nach der (neuen) Nr. 01439 EBM abrechnen. Darüber hinaus ist die Nr. 01439 EBM vergleichbar mit der bestehenden Nr. 01435 EBM (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale): Deshalb kann man alternativ auch die Nr. 01435 EBM für die Betreuung eines Patienten in einer Videosprechstunde berechnen, sofern im Behandlungs- oder Arztfall kein persönlicher APK stattfindet und die Kontaktaufnahme durch den Patienten zum Zweck mindestens einer der im obligaten Leistungsinhalt genannten Verlaufskontrollen und einer diesbezüglichen Beratung erfolgt.

Zusätzlich wurden die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 um eine Regelung ergänzt, dass unter anderem bei der für Hausärzte relevanten Nr. 02310, die mindestens drei oder mehr persönliche APK im Behandlungsfall voraussetzt, ein persönlicher APK auch als APK in einer Videosprechstunde erfolgen kann. Entsprechend kann zum Beispiel die Nr. 02310 EBM (Behandlung einer/eines/ von sekundär heilenden Wunde(n) und/ oder Decubitalulcus/-ulcera) bereits bei zwei persönlichen APK und einer Videosprechstunde (etwa zur Verlaufskontrolle der Wunde) berechnet werden.

Zusätzlich zur Nr. 01439 EBM kann man ausschließlich die Nr. 01450 EBM (Technikzuschlag“, je APK in einer Videosprechstunde, 40 Punkte) berechnen. Auf diesem Weg sollen die Kosten erstattet werden, die durch die Nutzung eines Videodienstanbieters entstehen. Sie kann je APK in einer Videosprechstunde (also auch mehrfach im Behandlungsfall) berechnet werden.

Die Leistung unterliegt allerdings einem Punktzahlvolumen je Arzt im Quartal von maximal 1.899 Punkten (das entspricht etwa 200 Euro oder 50 Videosprechstunden), aus dem alle gemäß der Nr. 01450 EBM erfolgten Leistungen im Quartal zu vergüten sind. Diese Vergütung wird extrabudgetär gezahlt. Nach zwei Jahren soll die Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) geprüft werden.

Indikationen für die Vergütung von Videosprechstunden

  • Visuelle Verlaufskontrollen von Operationswunden, Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparats

  • Kontrolle und Beratung bei Dermatosen

  • Beurteilung von Stimme, Sprechen oder Sprache

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