Im Zuge der EBM-Reform zum 1. April 2020 hat der Bewertungsausschuss (BA) im Dezember auch eine Änderung des Leistungsinhalts der Nr. 01102 EBM beschlossen (s. Tab. 2). Die Leistung lautet nunmehr “Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr”.
Wichtig: Die Leistung kann jetzt grundsätzlich und zusätzlich bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt berechnet werden, der zwischen 7 und 19 Uhr (vorher 14 Uhr) stattfindet, egal, ob dies in der Praxis oder telefonisch erfolgt. Beim Hausbesuch bleibt es dabei, dass die Leistung der Nr. 01413 EBM nur zugesetzt werden kann, wenn die Inanspruchnahme in beschützenden Wohnheimen, Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt. Die Leistung hat keine Zeitvorgabe und wird deshalb bei der Plausibilitätsprüfung nach Zeit- vorgaben nicht berücksichtigt.