Laborleistungen werden im EBM zwar in Euro ausgewiesen, unterliegen aber einer Mengenquotierung bis zu einer unteren Grenze von aktuell 91,58 Prozent. Das Sozialgericht Mainz (SG) hat nun entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf diese Laborquote Q gemäß Teil E der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung bestehen Versorgung (AZ: S 8 KA 164/14 vom 1.6.16).
Das Gericht führt aus, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hierzu gemäß Paragraf 87b Abs. 4 SGB V berechtigt sei. Ausdrücklich könne die KBV Vorgaben zu den Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der ärztlichen Tätigkeit nach Paragraf 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V festlegen. Zudem zeige die Verwendung des Wortes "insbesondere", dass die KBV auch weitere Vorgaben treffen könne, soweit dies als sachgerecht erachtet oder die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) es für notwendig halten.
Die Vorgaben der KBV sind laut der Richter auch von den KVen gem. Paragraf 87 Abs. 4 Satz 3 SGB V zu beachten. Dies sei so zu verstehen, dass die Vorgaben verbindlich seien. Die Quotierung bestimmter Laborleistungen sei nötig, um angesichts einer begrenzten Gesamtvergütung die Folgen von erhöhten Ausgaben in diesem Bereich innerhalb der Arztgruppen zu begrenzen. Die Regelung diene damit der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung.
Kommentar
Nicht betroffen von der Quotierung sind die Laborleistungen nach den Nrn. 32025 (Glukosebestimmung), 32026 (Thromboplastinzeit, Quick), 32027 (D-Dimer), 32035 (Erythrozytenzählung), 32036 (Leukozytenzählung), 32037 (Thrombozytenzählung), 32038 (Hämoglobinbestimmung), 32039 (Hämatokritbestimmung), 32097 (BNP und/oder NT-Pro-BNP) und 32150 (Immunologischer Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T).