In einer Ergänzung zum Paragraf 87a Abs. 5 SGB V wird dem Bewertungsausschuss die Aufgabe gestellt, Vorgaben zur Vereinfachung der Bereinigung des Handlungsbedarfs im Falle der KV-übergreifenden Bereinigung zu treffen. Zudem sind durch den Bewertungsausschuss einfache Regelungen für die Fälle, in denen Versicherte aus den Einzelverträgen wieder ausscheiden und in die vertragsärztliche Versorgung zurückkehren, zu beschließen (Paragraf 64 Abs. 3 Satz 5 ff SGB V). Konkret soll künftig sogar ein Verzicht auf eine Bereinigung bei Modellvorhaben möglich sein, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen geringer als der Aufwand ist.
Kommentar
Die gesetzliche Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das bisher sehr komplizierte Bereinigungsverfahren bei Verträgen zur HZV nach Paragraf 73b SGB V. Für Hausärzte wird es dadurch leichter, an solchen Verträgen teilzunehmen, weil nicht mehr wie bisher, ein defizitäres Ergebnis in Einzelfällen zu befürchten ist. Eine weitergehende Beschlussfassung ist seitens der KBV für Februar/März 2016 vorgesehen. Vorgaben zur pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach Paragraf 73b Absatz 7 Satz 1 SGB V (HZV-Verträge) sollen Ende September 2016 beschlossen werden.