Entsprechend der zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geschlossenen Finanzierungsvereinbarung zur Telematikinfrastruktur (TI) hat eine Arztpraxis einen Anspruch auf die Zahlung der Betriebskostenpauschale nach Paragraf 7 Abs 1-3 ab dem Quartal der erstmaligen Nutzung der TI. Geschieht diese Verzögerung im laufenden Quartal, reduziert sich die Summe um jeweils ein Drittel für jeden vollen Monat, in dem die TI-Anwendung gemäß Paragraf 291 Abs. 2b S. 1 SGB V noch nicht genutzt wurde. Demzufolge erhält ein Vertragsarzt, wenn er im zweiten Monat eines Quartals zum ersten Mal den Versichertenstammdatenabgleich durchführt, lediglich für den dritten Monat des Quartals eine Erstattung der Betriebskosten.
Kommentar
Die KBV stellt dem GKV-Spitzenverband auf dieser Grundlage bereits Rechnungen, die sich aus dieser rechnungsbegründenden Unterlage ergeben. Der GKV-Spitzenverband muss diesen Rechnungsbetrag bis spätestens 30. September 2017 an die KBV überweisen, die den entfallenden Zahlbetrag spätestens zehn Werktage nach Zahlungseingang an die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weiterleitet. Die KVen horten somit das Geld zur TI-Finanzierung in den Praxen, bis das Volumen von dort abgerufen wird. Ein Problem bei diesem Sachverhalt könnte deshalb auftreten, wenn Praxen die notwendigen Rahmenbedingungen für den Versichertenstammdatenabgleich schaffen, das aber wegen Problemen auf KV-Seite nicht funktioniert.