Eine für das Praxisverwaltungssystem (PVS) zugelassene Arzneimittelverordnungssoftware muss seit 1. August 2018 neben den Arzneimitteldaten auch die Daten für Verbandmittel und die sonstigen nach Paragraf 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte wie Teststreifen oder bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung anzeigen.
Dies geht zurück auf das im April 2017 in Kraft getretene Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben nun eine entsprechende Vereinbarung getroffen
Kommentar
Das ist gerade für uns Hausärzte eine wichtige Neuerung, da die Verordnung von Verbandstoffen ins Arzneibudget der Praxis eingeht. Sehr teure Verbandstoffe wie Hydrosorb-Produkte, die oft auf Rat von Wundmanagern verordnet werden, belasten den Verordnungsschnitt erheblich und können so zu einer Richtgrößenprüfung führen. Wie bei Arzneien sollen wir künftig im PVS Preise vergleichen können.
Die Hersteller der Produkte müssen zudem eine Selbsteinschätzung abgeben, ob es sich beim Produkt um ein erstattungsfähiges Verbandmittel nach Paragraf 31 Abs. 1a SGB V handelt. Dazu melden sie an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) ein entsprechendes Kennzeichen, das aufgrund der Selbsteinschätzung möglicherweise aber nicht der Auffassung des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) oder einzelner Kassen entspricht.
Die Software zeigt das Kennzeichen nicht an. Das Fehlen dient so als Hinweis auf die (noch) nicht mögliche Verordnungsfähigkeit. Leider stehen die für solche Informationen nötigen Daten jetzt noch nicht in geeigneter Weise zur Verfügung. Die Anbieter müssen sie aber bis spätestens 1. Juli 2019 vorlegen.