Werden in medizinisch begründeten Einzelfällen Arzneimittel verordnet, die nach der Arzneimittel-Richtlinie nicht verordnungsfähig sind, muss dies in der Patientenakte begründet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klargestellt, nachdem in der Vergangenheit unterschiedliche Rechtsauffassungen in Sozialgerichtsverfahren für Verunsicherung gesorgt hatten. Die Folge waren in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen Prüfverfahren und ungerechtfertigte Regresse.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ging etwa 2012 davon aus, dass eine Dokumentation auf dem Rezept oder als Information an die Krankenkasse erfolgen muss, was unter Datenschutzaspekten aber nicht zulässig ist. Das Bundessozialgericht (BSG) wiederum bestätigte 2014 ein Urteil des Sozialgerichts Dresden (SG), wonach die Dokumentation in der Patientenakte erfolgen muss. Der Beschluss ist am 28. Januar 2017 in Kraft getreten.
Kommentar
Paragraf 31 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass Vertragsärzte auch Arzneimittel, die aufgrund der Arzneimittel-Richtlinie von der Verordnung ausgeschlossen sind, in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen können. Die Begründung für ihre Therapieentscheidung müssen sie aber dokumentieren. Beispiel: Clopidogrel ist als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit Herzinfarkt, ischämischem Schlaganfall oder nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit nicht verordnungsfähig. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Patienten mit pAVK- bedingter Amputation oder Gefäßintervention oder diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als zehn Minuten bei Ruhe oder bei nachgewiesener Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftliche Alternativen nicht eingesetzt werden können. Auch Enzympräparate in fixen Kombinationen sind nach der Arzneimittelrichtlinie nicht verordnungsfähig, ausgenommen Pankreasenzyme zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder bei Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.