Insbesondere Patienten mit Rückenschmerzen stellen sich häufig zuerst bei Hausärzten vor. Handelt es sich um eine chronische Verlaufsform, stehen dem Hausarzt neben der medikamentösen Therapie auch die Injektionsbehandlungen im Kapitel 30.7.2 des EBM ohne gesonderte Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Verfügung.
Kommentar
Konkret handelt es sich um die Nummern 30710 bis 30760 EBM, hinzu kommen – allerdings nur mit einer KV-Genehmigung – die Akupunkturbehandlungen aus dem Kapitel 30.7.3 des EBM nach den Nrn. 30790 und 30791. Der "Wermutstropfen": Bei der Abrechnung von Leistungen aus dem Kapitel 30.7 (Schmerztherapie) sind parallel im ganzen Quartal einige hausärztliche Leistungspauschalen ausgeschlossen. Dies gilt für die Hausarztpauschale nach Nr. 03040 EBM, die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220/03221 sowie die Pauschalen nach den Nrn. 03060/03061 EBM für den Einsatz von qualifizierten nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPA).
Aufgepasst: Die NäPA-Pauschalen (Nrn. 03060/03061 EBM) werden je Praxis nur bis zu einer Höchstpunktzahl von 23.800 Punkten im Quartal vergütet. Dies entspricht rund 700 Fällen. Bei einer darüber hinausgehenden Zahl von Patienten könnte man deshalb schmerztherapeutische Leistungen berechnen, ohne die Pauschalen zu "verlieren". Man muss also rechnen und berücksichtigen, dass die Leistungen mehrfach im Quartal zum Ansatz kommen können (s. Tab. 2) und damit das Schmerztherapie-Honorar höher ausfällt als der Verlust der Pauschalen.