Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Oktober 2015 eine Neufassung der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen. Ab 1. April 2016 entfällt dann das Formular 60 (Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten). Rehaleistungen können dann direkt auf dem Formular 61 (Reha-Antrag) verordnet werden.
Kommentar
Was auf den ersten Blick wie eine bürokratische Entlastung der Praxen aussieht, ist streng genommen leider das Gegenteil. Bei der Verordnung von Reha-Maßnahmen muss geklärt werden, ob die gesetzlichen Kassen leistungsrechtlich zuständig sind oder ein anderer Kostenträger wie die Unfall- oder Rentenversicherung. Diese Frage konnte mit dem recht einfach auszufüllenden Formular 60 beantwortet werden und die Kassen haben dem Patienten dann das korrekte Rehaformular Nr. 61 zugeleitet. Dort muss dieser selbst umfangreiche Angaben zum Rehahintergrund machen und auch eine Bestätigung der Kasse beilegen.
Das ist auch weiterhin nötig, soll das Verfahren möglichst reibungslos und ohne weitere verbale Belastung der Praxis ablaufen. Derartige Dinge muss nun der Arzt aber vorab von der Kasse klären lassen. Dazu soll es einen neuen Teil A auf Formular 61 (Beratung zu medizinischer Rehabilitation/Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers) geben, den der Arzt für seine Anfrage nutzen kann. Hierüber soll auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkassen veranlasst werden können.
So gesehen wird zwar ein Formular abgeschafft, als Ersatz aber ein neues geschaffen. Schilda lässt grüßen! Einziger Lichtblick ist, dass Ärzte künftig keine besondere Qualifikation mehr nachweisen müssen, um solche Formulare auszufüllen. Diejenigen, die bisher entsprechende Qualifikationskurse absolviert haben, dürfen sich deshalb durchaus „veräppelt“ fühlen.