Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, die mit einem Regress endet, ist nicht mehr möglich, wenn seit Abschluss des betroffenen Verordnungsquartals mindestens vier Jahre vergangen sind. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG, Az. B 6 KA 27/11 R und B 6 KA 45/11 R). Ein Wermutstropfen bleibt aber. Nach Auffassung der Richter kann diese Ausschlussfrist gehemmt werden und zwar dadurch, dass der betroffene Arzt eine Mitteilung über die beabsichtigte Durchführung der Prüfung erhält und ihm der Grund für das Zurückstellen der Prüfung deutlich mitgeteilt wird.
Kommentar
Offen ist leider, wann genau diese Frist beginnt. Bei Honorarprüfungen hat das BSG bisher auf den Tag nach der Bekanntgabe des für den geprüften Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheides abgestellt (Az: B 6 KA 63/04 R). Später haben die Richter aber wieder offen gelassen, ob sie an dieser Sichtweise auch in Zukunft festhalten wollen (Az: B 6 KA 40/05 R). Entscheidend ist damit leider weiterhin der Individualfall. Es lohnt sich aber unter diesem Aspekt auf jeden Fall, die Rechtmäßigkeit eines Regresses gerichtlich prüfen zu lassen.