Seit dem 1. April 2018 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Verordnung von Soziotherapie nach den Nrn. 30810 und 30811 EBM oder medizinische Rehabilitation nach Nr. 01611 EBM abrechnen. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt jeweils extrabudgetär, hat der Bewertungsausschuss in seiner 416. Sitzung beschlossen.
Kommentar
Für Hausärzte heißt dies, dass jetzt auch Vertragsärzte die Verordnung einer Rehamaßnahme zu Lasten der Kassen extrabudgetär vergütet bekommen. Bisher wurde diese Leistung aus der gedeckelten Gesamtvergütung und teilweise nach geradezu grotesken Honorarverteilungsregelungen bezahlt. Die KV Hessen beispielsweise hat die Anträge bisher mit einem Qualitätszuschlag (QZV) versehen, der auf dem Vorquartal basiert. Hatte man in diesem Vorquartal keine Reha-Anträge ausgefüllt, erbrachte man diese Leistung daher auch im aktuellen Quartal gratis.
Auch die Vergütung der soziotherapeutischen Leistungen nach den Nrn. 30810 und 30811 EBM erfolgt für alle abrechnungsberechtigten Vertragsärzte und damit auch für Hausärzte außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Für die Abrechnung der Soziotherapie braucht man allerdings eine Zusatzqualifikation und eine Genehmigung der zuständigen KV. Wenn man als Hausarzt deshalb einen Patienten an einen Arzt oder jetzt auch einen Psychotherapeuten überweist, der die obigen Leistungen abrechnen darf, kann man dies nach Nr. 30800 EBM berechnen. Diese Leistung wird ebenfalls extrabudgetär honoriert.