Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Kopfhaare verlieren, haben Anspruch auf einen Ersatz. Leidet eine Frau etwa unter totalem Haarausfall, hat sie sogar Anspruch auf eine Echthaarperücke. Die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen. Nach einem Urteil ist dies sogar jedes Jahr aufs Neue möglich (SG Koblenz Az.: S 9 KR 706 50/15, S 9 KR 920/16).
Kommentar
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die unter totalem Haarausfall leidet. Die Krankenversicherung hatte ihr die Kostenübernahme für eine Echthaarperücke zugestanden. In den Folgejahren kaufte die Frau aber jeweils einen neuen Haarersatz und verlangte von der Krankenkasse auch dafür die Kostenübernahme. Dies lehnte die Kasse mit dem Argument ab, eine Perücke müsse mehrere Jahre halten. Notfalls könne die Frau sie auch aufarbeiten lassen.
Die Richter verpflichteten die Krankenkasse daraufhin, die Kosten für eine Perücke pro Jahr zu übernehmen. Eine jährliche Beschaffung sei gerechtfertigt, da man selbst nach einer Reparatur, die etwa acht bis zwölf Wochen dauert, eine Perücke nur noch eingeschränkt benutzen könne. Der Klägerin wiederum sei nicht zuzumuten, während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuches zu kaschieren.