Tadalafil ist wie andere PDE 5-Inhibitoren ein Lifestyle-Medikament, das zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (ED) bei erwachsenen Männern eingesetzt wird. Es ist deshalb nach den einschlägigen Bestimmungen der Arzneimittelrichtlinie (AMR) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Dieser Verordnungsausschluss hat allerdings eine Ausnahme.
Kommentar:
Tadalafil ist in der 5mg-Stärke zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms zugelassen. Gemäß Anlage III der AMR Punkt 39 können Prostatamittel verordnet werden, „sofern ein Therapieversuch über 24 Wochen Dauer erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig. Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Prostatamitteln sind zu dokumentieren.“ Tadalafil in der 5 mg-Dosierung ist deshalb bei der genannten Indikation zulasten der GKV in allen Packungen ohne N-Kennzeichnung verordnungsfähig.