Können wir einen Patienten nicht mehr heilen, sondern nur noch bis zu seinem Tod begleiten, ist auch das eine typische hausärztliche Leistung. Meist erwarten die betroffenen Patienten dies auch.
Bei Eintritt eines solchen Falles, erstellen Hausärzte in der Regel als erstes die palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus einschließlich eines Behandlungsplans. Die Leistung können sie einmal im Krankheitsfall (innerhalb von vier Quartalen) und ggf. erneut erbringen und berechnen. Sie ist jeweils mit 35,59 Euro vergütet.
Die Betreuung Sterbender ist oft sehr aufwändig. Mittlerweile gibt es aber nahezu flächendeckend Palliativteams, die Hausärzte als Unterstützung spätestens hinzuziehen können, wenn sie fürchten, dass die zeitintensive Palliativbetreuung die Behandlung ihrer übrigen Patienten in der Praxis beeinträchtigt. In diesem Fall können Hausärzte eine Verordnung für ein solches Palliativteam ausstellen. Diese Leistung wird nach Nr. 01425 EBM (26,40 Euro) oder bei einer Wiederholungsverordnung mit Nr. 01426 EBM (15,86 Euro) berechnet.
Kommentar
Was oft nicht bekannt, aber bei der hausärztlichen Betreuung Sterbender meist notwendig ist: Die Betreuung des Patienten können sich Hausärzte und Palliativteam teilen. Der Hausarzt muss nur ein „Kreuz“ an der richtigen Stelle auf dem Formular setzen. Wenn er bei der Palliativbehandlungsverordnung das Feld „Additiv unterstützende Teilversorgung“ ankreuzt, kann er den Patienten mit dem Palliativteam betreuen und bei eigenen Einsätzen die Behandlungsleistungen nach den Nrn. 03371 bis 03373 EBM berechnen.