Die Nr. 01611 EBM (31,52 Euro) können Hausärzte für eine Verordnung von medizinischer Rehabilitation berechnen, wenn sie den Vordruck Muster 61 gemäß Anlage 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach Paragraf 92 Abs. 1 SGB V verwenden.
Teil A des Formulars können sie zunächst allein ausfüllen, wenn nicht sicher ist, ob die gesetzliche Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger zuständig ist (wir berichteten). Abrechnen können sie die Nr. 01611 EBM allerdings erst, wenn die Verordnung selbst auf den Teilen B bis D des Formulars 61 erfolgt.
Kommentar
Die Leistung soll eigentlich extrabudgetär honoriert werden. Viele Kassenärztliche Vereinigungen haben hier aber einen Qualitätszuschlag (QZV) zum Regelleistungsvolumen (RLV) geschaffen, so dass ggfs. nur quotiert gezahlt wird. Das ist eigentlich nicht mehr sachgemäß, denn die bisher erforderliche Genehmigung für die Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen ist durch die Änderung der Rehabilitationsrichtlinien seit dem 1. April 2016 entfallen.