Das Terminservice- und Versorgungsgesetz soll gesetzlich Versicherten schneller einen Termin beim Hausarzt verschaffen. Hausärzte sollen daher “offene Sprechstunden” an die Terminservicestellen (TSS) melden und erhalten für Patienten, die über eine TSS kommen, ab Ende April 2019 alle Leistungen extrabudgetär vergütet. Dies gilt ab August 2019 auch für Patienten, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren die Praxis aufsuchen.
Wichtig: Bereits jetzt sollte man die Auswirkungen der Ausweisung von “offenen Sprechstunden” aus der gültigen Gebührenordnung heraus beachten. Dies gilt besonders für Gemeinschaftspraxen und MVZ. Offene Sprechstunde bedeutet, dass mindestens ein/e Hausärzt/in auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung mehrfach pro Woche keine Sprechstundentermine annimmt, sondern auf Patienten wartet, die ohne Termin kommen. Dabei muss es sich keineswegs nur um Patienten handeln, die über eine TSS vermittelt wurden. In diesem Zusammenhang gewinnen zwei Abrechnungspositionen des EBM eine besondere Bedeutung, die im Moment selbst in einer BAG oder einem MVZ ein völlig ungerechtfertigtes “Mauerblümchen-Dasein” haben (s. Tab.).