Unter einer „Jungpraxis“ ist nur eine Erstzulassung oder eine Neuzulassung in einem anderen Planungsbereich zu verstehen, hat das Landessozialgericht Bayern (LSG) klargestellt (Az.: L 12 KA 64/14, 8.7.2015). Geklagt hat eine Vertragsärztin, die sich eigenständig nieder-gelassen hat, nachdem sich ihre Gemeinschaftspraxis mit teilweise unterschiedlichen Partnern aufgelöst hatte. Sie forderte im Hinblick auf die Bemessung ihres Regelleistungsvolumens (RLV), dass die Regelungen für Anfängerpraxen herangezogen werden.
Kommentar
Nach Auffassung der Richter besteht im konkreten Fall, damit aber auch grundsätzlich, kein Anspruch auf Zuweisung eines gesonderten RLV. Während das Bundessozialgericht (AZ: B 6 KA 44/12 R, 17.7.2013) die Frage der Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft noch offen gelassen hatte, geht das LSG nunmehr davon aus, dass die Anfängerreglung nicht auf das Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft erweitert werden kann. Andernfalls ergäbe sich nach Auffassung des LSG nämlich eine optimale Möglichkeit, durch zivilrechtliche Vertragsgestaltung die Anwendbarkeit der RLV-Fallzahlbegrenzungen zu unterlaufen. Auch eine besondere Härte vermochte das LSG Bayern im konkreten Fall nicht zu erkennen.