Die Nr. 60 GOÄ steht für die konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten und wird mit 6,99 Euro (Einfachsatz) honoriert. Aber nur etwa ein bis zwei Prozent der Hausärzte setzen die Nr. 60 auch an – das sind erstaunlich wenige. Die Leistung hat keine Zeitvorgabe, kann telefonisch erbracht werden und der Patient muss bei einem solchen Konsil auch nicht anwesend sein.
Kommentar
Die GOÄ sieht vor, dass nur Konsile unter liquidationsberechtigten Ärzten, damit auch von Vertragsärzten berechnet werden können. Gleiches gilt für psychologische Psychotherapeuten. Bei Krankenhausärzten ist zu beachten, dass der Konsiliarpartner ein (liquidationsberechtigter) Chef- oder Oberarzt sein muss.
Konsile in einer Gemeinschaftspraxis (BAG) oder in einer Praxisgemeinschaft zwischen Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (zum Beispiel Hausarzt, Hausarzt-Internist) sind hingegen nicht berechnungsfähig. Außerhalb einer BAG oder fachgleichen Praxisgemeinschaft sind solche Konsile aber zwischen zwei Hausärzten möglich! Findet ein Konsil außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Sprechzeiten) statt, kann man Zuschläge nach E bis H berechnen. Obgleich eine Schriftform nicht vorgeschrieben ist, sollte man dokumentieren, wann, mit wem, worüber und zu welcher Uhrzeit gesprochen wurde.