Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mit den Kassen zum 1. Juli 2016 ein neues EBM- Kapitel 37 – Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) – vereinbart. Die neuen Leistungen können allerdings nur Vertragsärzte berechnen, die einen Kooperationsvertrag nach Paragraf 119b SGB V mit einem Pflegeheim gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, der die Anforderungen dieser Anlage 27 erfüllt.
Mit den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) soll der erhöhte Aufwand der Ärzte mit einem solchen Kooperationsvertrag angemessener vergütet werden. Die Anerkennung solcher Verträge setzt insbesondere voraus, dass gewährleistet ist, dass
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diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen und die pflegerische Versorgung koordiniert werden,
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mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften kooperiert wird,
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die Patienten besucht werden und
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es eine patientenorientierte Fallkonferenz gibt.
Die neuen Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Kommentar
Die zugrunde liegende Vereinbarung besteht bereits seit 2013. Da sich nur in geringer Zahl Pflegeheime und/oder Kassen gefunden haben, die bereit waren, in Einzelverträgen die finanzielle Grundlage für solche Versorgungsverträge zu gewährleisten, kam es jetzt zu dieser Bundesregelung direkt über den EBM. Hausärzte, die einen solchen Vertrag mit einem Pflegeheim schließen wollen, müssen sich praktisch vernetzen und bestimmte Leistungen gewährleisten wie zum Beispiel die medizinische Versorgung der Versicherten und die Koordination in Abstimmung mit der stationären Pflegeeinrichtung, bedarfsgerechte, regelmäßige Visiten, die Sicherstellung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Fachärzten und den beteiligten Pflegefachkräften sowie eine Vertretung im Verhinderungsfall. Die neuen EBM-Leistungen im eigens hier geschaffenen Kapitel 37 sollen diese Aufgaben angemessen vergüten, ohne dass es zu einer vertraglichen Regelung über die Finanzierung mit dem Heim selbst kommen muss.