Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum 21. April 2016 die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) Abschnitt D. III "Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom" angepasst. Seitdem muss man beim Darmkrebsscreening einen quantitativen immunologischen Test (iFOBT) statt Guajak-basiertem Test (gFOBT) einsetzen.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat nun entschieden, dass die Abklärungskoloskopie nach positivem iFOBT nicht mit der Nr. 01741 EBM als präventive Leistung berechnungsfähig ist, sondern man diese mit der Nr. 13421 EBM als kurative Leistung abrechnen muss.
Kommentar
Die KBV erwägt gegen diesen Beschluss zu klagen. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens müssen Ärzte die Abklärungskoloskopie nach positivem iFOBT aber mit der Nr. 13421 EBM abrechnen, da mit dem EBA-Beschluss der sofortige Vollzug angeordnet ist. Hausärzte dürfen nach einem entsprechenden iFOBT-Befund also nur eine kurative Überweisung an einen entsprechend berechtigten Vertragsarzt ausstellen.