Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit: Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den vergangenen 20 Jahren schon öfter bestätigt. Und einmal mehr auch in seinem jüngsten Urteil zu einem Vorabersuchen des Brüsseler Arbeitsgerichtshofes. Konkret musste der EuGH entscheiden, ob die zu Hause verbrachte Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns mit der Maßgabe, binnen acht Minuten einsatzbereit zu sein, als Arbeitszeit zu werten ist (Rechtssache C 518/15). Konkret stellten die Richter klar, dass die EU-Mitgliedstaaten den Begriff "Arbeitszeit" nicht abweichend von der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) selbst definieren dürfen. Die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hat die Entscheidung bereits begrüßt. Das Urteil wirkt sich aber auch auf die ambulant tätigen Vertragsärzte aus.
Kommentar
Wer einen vollen Versorgungsauftrag in seiner Praxis wahrnimmt – also einen vollen Arztsitz hat – muss bisher wöchentlich mindestens 20 Sprechstunden anbieten. Bekanntlich will die neue Bundesregierung diese Auflage künftig sogar auf 25 Stunden anheben (S. 18f). Auch wenn Hausärzte in der Regel auf eine deutlich höhere Stundenzahl pro Woche kommen, können sie sich künftig darauf berufen, dass sie nach einem Bereitschaftsdienst keine Sprechzeiten anbieten müssen. Angesichts der starken Budgetierung des hausärztlichen Honorars sollte man das auch in Anspruch nehmen.