Alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nötig werden, gelten ohne weitere Feststellung als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2020. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) am 28. Februar beschlossen.
Hausärzte sollen diese Fälle mit der Ziffer 88240 (sowie bei Laborleistungen zusätzlich mit der 32006) kennzeichnen. Diese vergüten die Kassen extrabudgetär. Das gilt auch für Patienten, die die Terminservicestelle vermittelt hat: Hier ist statt der TSS-Ziffern die 88240 anzugeben. Eine Bereinigung wie bei der TSVG-Entbudgetierung erfolgt bei den “Corona-Fällen” nicht.
WICHTIG: Auf den ersten Blick scheint das eine gute Lösung zu sein. Man darf aber nicht vergessen, dass die meisten hausärztlichen Leistungen über Pauschalen abgedeckt sind und – zumindest bei bekannten Patienten – immer anfallen und meist nach den Euro-Beträgen der Gebührenordnung bezahlt werden. Wichtig wäre auch, dass die Kassen eine solche extrabudgetäre Vergütung außerhalb des Ziffernkranzes bei HZV-Patienten vergüten.
Die Behandlung eines Corona-Infizierten dürfte bei Hausärzten zwar eher selten sein, zumal er schnell in Quarantäne ist. Sehr viel häufiger werden jedoch Patienten betreut, die lediglich fürchten, sich angesteckt zu haben. Hier muss in der Dokumentation deutlich werden, dass (zunächst) ein klinischer Verdacht bestand.