BA-BeschlussLeistungen rund um Coronavirus sind extrabudgetär – aber reicht das?

Mit der Erweiterung des Budget scheint der Bewertungsausschuss auf den ersten Blick eine angemessene Antwort auf den von der Pandemie verursachten Mehraufwand gefunden zu haben. Auf den zweiten Blick offenbaren sich aber viele Unklarheiten.

Alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nötig werden, gelten ohne weitere Feststellung als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2020. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) am 28. Februar beschlossen.

Hausärzte sollen diese Fälle mit der Ziffer 88240 (sowie bei Laborleistungen zusätzlich mit der 32006) kennzeichnen. Diese vergüten die Kassen extrabudgetär. Das gilt auch für Patienten, die die Terminservicestelle vermittelt hat: Hier ist statt der TSS-Ziffern die 88240 anzugeben. Eine Bereinigung wie bei der TSVG-Entbudgetierung erfolgt bei den “Corona-Fällen” nicht.

WICHTIG: Auf den ersten Blick scheint das eine gute Lösung zu sein. Man darf aber nicht vergessen, dass die meisten hausärztlichen Leistungen über Pauschalen abgedeckt sind und – zumindest bei bekannten Patienten – immer anfallen und meist nach den Euro-Beträgen der Gebührenordnung bezahlt werden. Wichtig wäre auch, dass die Kassen eine solche extrabudgetäre Vergütung außerhalb des Ziffernkranzes bei HZV-Patienten vergüten.

Die Behandlung eines Corona-Infizierten dürfte bei Hausärzten zwar eher selten sein, zumal er schnell in Quarantäne ist. Sehr viel häufiger werden jedoch Patienten betreut, die lediglich fürchten, sich angesteckt zu haben. Hier muss in der Dokumentation deutlich werden, dass (zunächst) ein klinischer Verdacht bestand.

Zur Abrechnung kommen dabei, neben den Pauschalen, in erster Linie Gesprächsleistungen, um den Patienten aufzuklären und zu beruhigen, wenn er meint, infiziert zu sein. Damit fängt das Problem an: Die einzige reine Gesprächsleistung im Hausarztkapitel nach 03230 EBM ist bisher auf 45 Punkte und seit 1. April auf 64 Punkte pro Fall budgetiert. Schöpft man sein Kontingent (ca. 8 Mal/Tag) aus, bleibt nichts mehr für die Beratung der anderen, meist chronisch Kranken, übrig. Warum hebt man das Budget nicht wie bei der Videosprechstunde auf?

Die Frage ist auch, wie der Beschluss des Bewertungsausschusses zu verstehen ist, dass “alle ärztlichen Leistungen, die seit 1. Februar aufgrund des klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 erforderlich werden” extrabudgetär vergütet werden. Gilt das z.B. auch für Leistungen bei ansonsten chronisch Kranken (03220/03221 EBM) oder geriatrischen Patienten (03360/03362 EBM)? Vermutlich nicht, denn damit wären neben den Pauschalen tatsächlich nur Gesprächsleistungen wie etwa die 35100/35110 EBM, 01100 bis 01102 EBM oder 01435 EBM denkbar. Fraglich ist, ob eine gesteigerte Angst vor dem Virus als Krankheitsbild im Sinne der psychosomatischen Leistungen anerkannt wird. Eindeutiger ist eher der Ansatz der 01435 EBM in einer Gemeinschaftspraxis oder MVZ, wenn etwa ein Telefonat mit dem Patienten durch den Arzt der BAG/MVZ geführt wird, der nicht die Versichertenpauschale mit der eigenen LANR gekennzeichnet berechnet hat. Gleiches gilt für den Ansatz, z.B. auch bei Telefonaten, zur Unzeit nach 01100 und 01101 EBM.

Wird eine telefonische Erreichbarkeit am Samstag eingerichtet, weil unter der Woche in der ansonsten auch gut besuchten Sprechstunde keine Zeit ist, kann jeweils die 01102 EBM berechnet werden. Ab 1. April 2020 ist dies übrigens im Zeitraum 7 Uhr bis 19 Uhr (bisher 7 Uhr bis 14 Uhr) möglich. Findet der Kontakt als Videosprechstunde statt, kommen die 01450/01451 EBM (s. Tab.) hinzu.

Klärungsbedürftig ist dann noch, ob – wie aus dem Beschluss herausgelesen werden könnte – nur der jeweilige Fall mit der Kennnummer 88240 markiert werden muss oder jede einzelne Leistung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Erkrankung oder eine Infektion steht? Ärgerlich ist letztendlich, dass ab dem 1. April 2020 die hausärztlichen Pauschalen abgewertet werden und damit selbst die extrabudgetäre Vergütung hier nicht zu einem besseren finanziellen Ergebnis führen wird.


Praxishilfen

“Der Hausarzt” aktualisiert und erweitert für Sie Praxishilfen zum Coronavirus unter www.hausarzt.link/covid19 Bis Redaktionsschluss gab es:

  • Handlungsideen für Pandemien samt ärztlichem Dokumentationsbogen für Risikopatienten sowie Muster-Ablauf, um kritische Verläufe zu identifizieren
  • Checkliste zur Vorbereitung der Praxis (inkl. Ablaufschemata und Versandinfos)
  • Praxisaushang, damit Infektpatienten die Praxis nicht betreten
  • MFA-Fragebogen, um Patiententelefonate direkt zu dokumentieren
  • Muster-Ablauf für die MFA-Triage am Telefon
  • Factsheet zu SARS-CoV-2 für Ärzte
  • Patienteninfos: Coronavirus samt Infos zur Isolierung zuhause, Tipps zum Schutz von Risikogruppen, Umgang mit fieberhaften Infekten, Besuchs-Knigge für Zuhause
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.