Verbände unterschiedlicher Art kann man in der Regel nicht gesondert berechnen, da sie Bestandteil der hausärztlichen Versichertenpauschale sind. Eine Ausnahme stellt die Nr. 02313 EBM (57 Punkte) dar, hinter der sich auch der Kompressionsverband verbirgt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist aber die Dokumentation des Beinumfanges an mindestens drei Messpunkten und das Vorliegen einer der Diagnosen chronisch venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom, tiefe Beinvenenthrombose, oberflächliche Beinvenenthrombose und/oder Lymphödem.
Aber nicht nur das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist nach Nr. 02313 EBM berechnungsfähig. Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt, wenn zum Beispiel ein patientenindividueller Kompressionsstrumpf angelegt wurde und die geforderte Dokumentation des Beinumfanges zu den angegebenen Zeitpunkten erfolgte. Die früher geforderte Fotodokumentation ist nicht mehr nötig. Das Anlegen handelsüblicher Thromboseprophylaxe-Strümpfe, die nicht auf den individuellen Patienten zugeschnitten sind, kann man nicht nach Nr. 02313 EBM berechnen. Eine Abrechnung ist je Sitzung zweifach möglich, wenn etwa beide Beine behandelt wurden.
Kommentar
Die Nr. 02313 EBM unterliegt im Quartal einer Höchstpunktzahl von 4.244 Punkten. Der Höchstwert ist dabei auf den Arztfall anzuwenden, das heißt in einer Zweiergemeinschaftspraxis verdoppelt sich diese Punktzahl. Die Nr. 02313 EBM ist im hausärztlichen Bereich nicht neben den Nrn. 02310, 02311, 02350 und 30501 EBM berechnungsfähig. Die apparative Kompressionstherapie kann nach Nr. 30401 EBM berechnet werden.