Hausärzte sind berechtigt, psychosomatische Leistungen bei ihren Patienten zu erbringen und abzurechnen, wenn sie über den entsprechenden Qualifikationsnachweis "Psychosomatische Grundversorgung" verfügen. Zur Abrechnung gibt es die Nrn. 35100 und 35110 EBM (jeweils 16 Euro bei mindestens 15 Minuten Therapiedauer). Da Hausärzte diesen Versorgungsauftrag in sehr unterschiedlichem Umfang wahrnehmen, treten in der Regel bei Hausärzten, die sich hier engagieren, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Kraft.
Prüfgremien kürzen die abgerechneten Leistungen, wenn die Abrechnungshäufigkeit über dem im Grunde genommen nicht repräsentativen Fachgruppenschnitt liegt, so dass das bei voller Vergütung der Leistung (fiktiver Stundenlohn 64 Euro) bereits dürftige Honorar noch weiter sinkt. Die Folge ist, dass immer weniger Hausärzte diese Leistungen erbringen und der Bereich deshalb zu den Psychotherapeuten abdriftet.
Kommentar
Wie wenig hier die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Interessen der betroffenen Vertragsärzte vertritt, macht ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. November 2017 zur Bedarfsplanung deutlich. Danach sollte es zu einer Privilegierung von Psychosomatikern bei der Nachbesetzung von ärztlichen Psychotherapeuten-Sitzen kommen. Konkret bedeutet dies, dass einerseits über die Prüfgremien die Hausärzte neben der Geriatrie und der Palliativmedizin auch aus der Psychosomatik gedrängt werden sollen. Spezialisierte Geriater und Palliativmediziner und nun auch Psychosomatiker sollen so durch die Hintertür den Hausarzt ersetzen.
Glücklicherweise hat zumindest an dieser Stelle das Aufsichtsministerium aufgepasst und den Beschluss beanstandet. Ob das auf Dauer die hausarztfeindliche Haltung der KBV aufhalten kann, bleibt abzuwarten.