Viele Krankenkassen haben 2016 ihre Zusatzbeiträge z.T. recht deutlich angehoben. Diese Steigerung wie auch die Zusatzbeiträge müssen die Versicherten allein tragen. Es gibt aber für diesen Fall für den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Versicherte dieses Recht zunehmend in Anspruch nehmen. Denn die Höhe der bereits erhobenen Zusatzbeiträge und auch deren Erhöhung in 2016 sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich. Der GKV-Spitzenverband bietet eine Übersicht der Zusatzbeiträge.
Kommentar
Abrechnungstechnisch ergeben sich in der Hausarztpraxis bei einem Wechsel eine Reihe, in der Regel für die Praxis vorteilhafte Konsequenzen. Wechselt nämlich ein und derselbe Patient im laufenden Quartal seine Kasse und kommt vor und nach dem Kassenwechsel, aber im selben Quartal in die Praxis, ist er für die Abrechnung ein neuer Fall. Alle quartals-und krankheitsfallbezogen begrenzt berechnungsfähigen Positionen wie die Versicherten-und Grundpauschale, aber ggf. auch die Geriatrie-, Chroniker-und Palliativpositionen können deshalb neu angesetzt werden. Nimmt ein Patient an einem Disease-Management-Programm (DMP) teil, muss er bei der neuen Kasse wieder eingeschrieben werden. Daher kann die Praxis dafür auch erneut die dazu vorgesehene Pauschale ansetzen.
Allerdings gilt es auch, Verluste zu vermeiden. Langfristverordnungen bei Heilmitteln außerhalb des Regelfalls müssen bei der neuen Kasse neu beantragt und Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege erneut getätigt werden. Handelt es sich um einen Palliativbehandlungsfall, der eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) erhält, muss auch ein neuer Antrag gestellt werden. Die Verordnungsposition 01425 EBM (Erstverordnung der SAPV, 26,40 Euro) kann dann aber zu Lasten der neuen Kasse erneut angesetzt werden.
Was kann beim Kassenwechsel eines Patienten im laufenden Quartal erneut berechnet werden?
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- Versichertenpauschale, Grundpauschale
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- Ggf. Chronikerpauschale, Geriatrie- und Palliativleistungen
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- Ggf. Neueinschreibung und Abrechnung DMP-Pauschale
Außerdem stehen alle Budgets wie das RLV oder QZV oder das Budget zur Abrechnung der Nr. 03230 EBM erneut vollinhaltlich zur Verfügung.