Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster ist eine Kassen(zahn)-ärztliche Vereinigung (KZV) verpflichtet, die von ihr wegen Verletzung der Fortbildungspflicht (Paragraf 95d Abs. 3 S. 3 SGB V) erwirkten Honorarkürzungen an die Krankenkassen auszuzahlen. Der Entscheidung lag ein Streit zwischen der KZV Westfalen-Lippe und der AOK-Nordwest zugrunde. Die KZV kürzte für den Zeitraum vom Quartal III/09 bis zum Quartal IV/11 wegen der Verletzung der Weiterbildungspflicht vertragszahnärztliches Honorar. Die AOK-Nordwest erklärte mit dem auf sie entfallenden Betrag der Honorarkürzung die Aufrechnung gegen den Anspruch der KZV auf Zahlung des zweiten Honorarabschlages für das Quartal IV/12. Die deshalb von der KZV erhobene Klage wies das SG ab.
Kommentar
Nach Auffassung der Richter ist die in Paragraf 95d Abs. 3 S. 3 SGB V geregelte Honorarkürzung systematisch als eine sachlich-rechnerische Richtigstellung aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme zu werten. Das Einbehalten solcher Honorarkürzungen würde deshalb eine unzulässige Einnahmequelle der K(Z)V darstellen. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob das Urteil durch höhere Instanzen bestätigt wird, da solche Kürzungen als Disziplinarmaßnahme zu werten sind und deshalb an die Vertragsärzte verteilt werden muss, die sich ordnungsgemäß fortbilden (AZ: S 2 KA 33/13 vom 26.1.2015).