Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnungsmöglichkeiten für eine psychiatrische häusliche Krankenpflege geändert. Der Beschluss erweitert den Indikationsbereich. Dies betrifft zum einen die Diagnosen, die im Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) unter Ziffer 27a aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Liste der Regelindikationen, für die ein grundsätzlicher Leistungsanspruch besteht.
Zum anderen hat der G-BA die Einführung einer Öffnungsklausel beschlossen. Dadurch wird für alle ICD-10-GM-Diagnosen aus dem Indikationsbereich F00 bis F99 eine Verordnungsmöglichkeit geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde auch die verbindliche Anwendung der Global Assessment of Functioning Scale (GAF-Skala) beschlossen, mit der man das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen bestimmen kann. Den GAF-Wert muss man künftig auf der Verordnung angeben.
Kommentar
Die GAF-Skala ist eine international wissenschaftlich anerkannte Klassifikation zur Beschreibung der psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen von psychisch erkrankten Menschen. Der G-BA hat die Anwendung dieser GAF-Skala nun verbindlich vorgesehen, wenn man psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnet. Die Verschreibung kann aufgrund von Regelindikationen nur erfolgen, wenn ein GAF-Wert ≤ 50 vorliegt.
Laut Richtlinie sind Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen nach Paragraf 118 SGB V berechtigt, Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege zu verschreiben.
Hausärzte können solche Verordnungen für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen tätigen, sofern eine vom Facharzt gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als vier Monate ist. Die Verordnung erfolgt auf Muster 12 “Verordnung häuslicher Krankenpflege”. Darauf ist die Leistung (Abkürzung “pHKP” oder psychiatrische häusliche Krankenpflege) oder die Leistungsziffer 27a anzugeben.
Bestandteil der Verordnung ist ein Behandlungsplan, den der verordnende Arzt erstellt. Dieser Behandlungsplan umfasst die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsmaßnahmen, -frequenzen und -dauer). Ein Honorar für das Ausfüllen des Formulars ist bisher nicht vorgesehen.