Die Bundesregierung bereitet ein neues "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" vor. Laut dem neuen Paragrafen 64d SGB V soll es dann auch Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung geben, die in jedem Bundesland und für alle Heilmittelerbringer direkte Verträge zwischen Krankenkassen- und Heilmittelerbringerverbänden ermöglichen.
Auf Basis einer vertragsärztlich festgestellten Diagnose und der Indikationsstellung für eine Heilmittelbehandlung soll der Heilmittelerbringer selbst neben der Auswahl des Heilmittels auch Dauer (Menge) der Therapie und Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können (sog. Modell der Blankoverordnung).
Die Heilmittelerbringer sollen darüber hinaus auch von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie abweichen können. In den Vereinbarungen sind auch die zukünftige Mengenentwicklung und die damit verbundene Wirtschaftlichkeitsverantwortung der Heilmittelerbringer sowie Anforderungen an deren Qualifikation berücksichtigt. Der neue Paragraf 125 SGB V sieht vor, dass für die Vergütungsverträge zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringern der Grundsatz der Beitragssatzstabilität aufgehoben und die Frist, in der streitige Vergütungsvereinbarungen von einer Schiedsperson festzulegen sind, auf drei Monate begrenzt wird. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde eine Schiedsperson festlegen muss, wird diese Frist auf einen Monat begrenzt.
Kommentar
Im Grunde genommen schaffen diese neuen gesetzlichen Regelungen paradiesische Verhältnisse für Heilmittelerbringer. Preiserhöhungen für Heilmittel wären dann ohne Rücksicht auf die Beitragseinnahmen der Kassen möglich, so dass die Gefahr entsteht, dass bei ausufernden Kostensteigerungen versucht wird, bei den Vertragsärzten im Zuge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder der Ausgabenverantwortung nach Paragraf 84 SGB V diese Kostensteigerungen über Regresse wieder hereinzuholen. Die geplanten Modellvorhaben würden diese Situation noch verschärfen, da Art und Umfang der Heilmittelanwendung beim Patienten vom Arzt auf den Heilmittelerbringer übertragen würden.
Inwieweit bei einer solchen Änderung der verordnende Arzt überhaupt noch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen werden kann, regelt der Gesetzgeber übrigens bisher nicht. Bliebe es bei diesen Neuregelungen, könnte man sich als Hausarzt vor Heilmittel-Regressen nur noch schützen, indem man die Verordnung grundsätzlich verweigert oder an einen Spezialisten delegiert.