Die Nr. 659 GOÄ steht für die elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung – mit Auswertung. Erfolgt gleichzeitig eine Langzeitblutdruckmessung, kann man zusätzlich die Nr. 654 berechnen. In beiden Fällen handelt es sich um „Gebühren in besonderen Fällen“, für die nach Maßgabe des Paragrafen 5 GOÄ nur maximal der 2,5-fache oder 1,8-fache (Schwellenwert) des Gebührensatzes berechnungsfähig ist. Auch eine Abdingung dieser Einschränkungen ist nach Paragraf 2 der GOÄ nicht möglich.
Kommentar
Im Gegensatz zum EBM, wo es eine gebührentechnische Trennung zwischen dem Anlegen und dem Auswerten des Langzeit-EKG gibt, honoriert die GOÄ die übliche automatisierte oder computergestützte Auswertung nicht gesondert. Die Nr. 659 GOÄ kann deshalb nur der „anlegende Arzt“ berechnen. Wird die in der Legende geforderte Auswertung von einem anderen Arzt vorgenommen, kann dieser dem Patienten keine eigene Liquidation erstellen. Hier muss eine Verrechnung im Innenverhältnis, also zwischen den beiden Ärzten, erfolgen. Als Orientierungswert kann man hier die Nr. 60 GOÄ für diese interne Verrechnung zugrunde legen.
Übrigens: Die kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung ist gemäß der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (34. Sitzung des Vorstandes am 25. Juni 2010) analog nach Nr. 659 GOÄ berechnungsfähig.