Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) soll die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente vereinfachen. Der Entwurf sieht daher vor, dass in Paragraf 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) die Sätze 2 und 3 entfallen. Diese regeln bislang, dass man Arzneirezepte in der Apotheke nicht einlösen darf, wenn zuvor kein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat.
Ausgenommen sind davon auch bisher schon Personen, die dem Arzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt sind, wenn es sich nur um die Wiederholung oder Fortsetzung der Behandlung handelt (Wiederholungsrezept).
Rezepte von “Dr. Ed” bald einlösbar?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Änderung begrüßt, zumal sie sich mit der Änderung in Paragraf 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung-Ärzte (MBOÄ) deckt, mit der das Fernbehandlungsverbot gelockert wurde.
Danach ist im Einzelfall eine ausschließliche Beratung und Behandlung von Patienten über Kommunikationsmedien erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist, die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt und Patienten über die damit verbundenen Besonderheiten aufgeklärt werden.
Kritisch sei aber, dass Apotheken damit künftig Arzneien abgeben können, deren Verordnung nach einem Arzt-Patienten-Kontakt über Internetportale wie “Dr. Ed” ausgestellt wurde.